WoVermOWiZustV BR•Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung
WoVermOWiZustV BRWoVermOWiZustV BROrdinance17.08.1972
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung Vom 1. August 1972
Zum 25.09.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 03.11.1998 (Brem.GBl. S. 287, 288) |
Aufgrund des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) verordnet der Senat:
§ 1
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745, 1747), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 1993 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, sind die Ortspolizeibehörden.
§ 2
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 1. August 1972
Der Senat
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