GewÄAufsBRBRHV BR•Verordnung über die Gewerbeaufsichtsämter in Bremen und Bremerhaven
Verordnung über die Gewerbeaufsichtsämter in Bremen und Bremerhaven
GewÄAufsBRBRHV BRGewÄAufsBRBRHV BROrdinance29.10.1952
Verordnung über die Gewerbeaufsichtsämter in Bremen und Bremerhaven Vom 21. Oktober 1952
Zum 25.09.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Der Senat verordnet:
§ 1
Im Lande Bremen bestehen Gewerbeaufsichtsämter in Bremen und Bremerhaven.
§ 2
Der Aufsichtsbezirk des Gewerbeaufsichtsamtes in Bremen umfaßt das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen mit Ausnahme des stadtbremischen Überseehafengebietes in Bremerhaven,
Der Aufsichtsbezirk des Gewerbeaufsichtsamtes in Bremerhaven umfaßt das Stadtgebiet Bremerhaven einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebietes in Bremerhaven.
§ 3
Die Verordnung über die Erweiterung des Zuständigkeitsbereiches des Gewerbeaufsichtsamtes in Bremen vom 22, März 1938 (Brem. Ges.-Bl. S. 55) wird aufgehoben.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats vom 21. und bekanntgemacht am 28. Oktober 1952.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.