KgfEDAnO BR•Anordnung zur Durchführung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
Anordnung zur Durchführung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
KgfEDAnO BRKgfEDAnO BRLaw01.11.1972
Volltext
Anordnung zur Durchführung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes Vom 24. Oktober 1972
Zum 25.09.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 27.06.2000 (Brem.GBl. S. 237) |
Zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener (Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz - KgfEG) in der Fassung Bekanntmachung vom 4. Februar 1987 (BGBl. I S. 506), bestimmt der Senat:
1. Zuständige oberste Landesbehörde ist für Abschnitt I - Entschädigung - der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.
2. Diese Anordnung tritt am 1. November 1972 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Durchführung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes vom 6. Oktober 1964 (Brem.GBl. S. 122 - 84-b-1) außer Kraft.
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