Verordnung zur Durchführung des Bundesgesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen

OrdenGDV BROrdenGDV BROrdinance16.10.1959

Verordnung zur Durchführung des Bundesgesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen Vom 6. Oktober 1959

Zum 25.09.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674)

Auf Grund der §§ 9 Abs. 4 und 14 Abs. 1 und 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844) sowie des § 14 der Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen vom 6. Mai 1959 (BGBl. I S. 247) verordnet der Senat:

§ 1

(1) Der Senator für Inneres und Sport ist zuständig für

a) die Ausstellung von Ersatzurkunden nach § 9 des Gesetzes;

b) die Zulassung von Verkaufsstellen für Orden, Ehrenzeichen und Ordensbänder nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes;

c) die Erteilung von Genehmigungen zum Erwerb von Orden und Ehrenzeichen nach § 14 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes.

(2) (aufgehoben)

§ 2

Das Amt für Versorgung und Integration Bremen ist zuständig für die Ausstellung von Berechtigungsausweisen nach § 13 der Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen.

Über die Beschwerde entscheidet das Landesversorgungsamt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Bundesgesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 22. Oktober 1957 (Brem. Ges.-Bl. S. 147) außer Kraft.

Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats vom 6. und bekanntgemacht am 15. Oktober 1959.

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