SchlHZwV BR•Verordnung über den Schlachthofzwang in der Stadt Bremen
Verordnung über den Schlachthofzwang in der Stadt Bremen
SchlHZwV BRSchlHZwV BROrdinance24.10.1953
Verordnung über den Schlachthofzwang in der Stadt Bremen Vom 13. Oktober 1953
Zum 25.09.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) |
Auf Grund der §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 27. November 1877, betreffend das Verbot der Benutzung von Privatschlächtereien (Brem. Ges.-Bl. S. 111) verordnet der Senat:
§ 1
In der Stadtgemeinde Bremen ist das Schlachten und Schlachtenlassen von Rindern, Schweinen, Kälbern, Schafen, Ziegen sowie das Abhäuten, Brühen, Enthaaren und Ausnehmen der geschlachteten Tiere, ferner das Entleeren und Reinigen der Eingeweide außerhalb des Schlachthofes verboten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
§ 2
Ausnahmen von dieser Verordnung können auf Antrag von der zuständigen Behörde für gewerbliche Betriebe erteilt werden, welche die fleischhygiene-, tierseuchen- und tierschutzrechtlichen Voraussetzungen zum Schlachten erfüllen.
§ 3
Hausschlachtungen sind in folgenden Ortsteilen erlaubt:
Bezirk Süd:
Habenhausen, Arsten, Huckelriede südlich der Wolfskuhle ausschließlich der Grundstücke Kattenturmer Heerstraße Nr. 129 und 162 und Auf dem Beginenlande Nr. 91 und 92, Woltmershausen das Gebiet zwischen der Oldenburger Bahn, Ochtum und Warturmer Heerstraße einschließlich und nordwestlich der Wiedhofstraße - Stromer Straße, Seehausen, Strom, Huchting und Grolland.
Bezirk Ost:
Borgfeld, Oberneuland, Osterholz, Sebaldsbrück, Arbergen, Mahndorf, Hemelingen und Horn-Lehe.
Bezirk West:
Blockland.
Bezirk Nord:
Burg-Grambke, Werder-Land, Lesum, Vegesack, Blumenthal und Farge.
§ 4
Für Hausschlachtungen kann die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit der Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation weitere Befreiungen vom Schlachthofzwang zulassen.
§ 5
(1) Als Hausschlachtungen im Sinne der §§ 3 und 4 dieser Verordnung gelten Schlachtungen von Tieren, die der Eigentümer im eigenen Stall mästet und deren Fleisch er ausschließlich in seinem Haushalt verwendet.
(2) Darunter fallen nicht Schlachtungen für die Haushalte von Anstalten und Einrichtungen, in denen Personen verpflegt werden (Gemeinschaftshaushalte), wie Kasernen, Krankenhäuser, Klöster, Erziehungsanstalten, landwirtschaftliche oder sonstige Schulbetriebe, Gemeinschaftslager, Kameradschaftsheime, Speiseanstalten, Kantinen, Strafanstalten und ähnliche Anstalten, ferner nicht Schlachtungen für die Haushalte der Fleischer, der Gast-, Schänk- und Speisewirte, der Inhaber von Fleisch- und Wurstfabriken und von Personen, die mit Fleisch oder Wurst oder anderen Fleischwaren Handel treiben sowie auch nicht Schlachtungen für die Haushalte, zu denen Gewerbetreibende der soeben bezeichneten Art mit gewerblichen Niederlassungen in demselben Stadtteil gehören.
§ 6
§ 7
Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Verkündung folgenden Tag in Kraft.
Gleichzeitig werden alle entgegenstehenden Regelungen aufgehoben.
Beschlossen Bremen in der Versammlung des Senats vom 13. und bekanntgemacht am 23. Oktober 1953.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.