Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Vereinsgesetz

VereinsGVwBehZustV BRVereinsGVwBehZustV BROrdinance23.11.1966

Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Vereinsgesetz Vom 14. November 1966

Zum 25.09.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674)

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) und zur Ausführung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 28. Juli 1966 (BGBl. I S. 457) verordnet der Senat:

§ 1

Oberste Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Ziff. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 2 des Vereinsgesetzes ist der Senator für Inneres und Sport.

§ 2

Vollzugsbehörde nach § 5 Abs. 1 des Vereinsgesetzes, zuständige Behörde nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes sind die Ortspolizeibehörden.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 28. September 1965 (Brem.GBl. S. 127) außer Kraft.

Bremen, den 14. November 1966

Der Senat

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