VereinsGVwBehZustV BR•Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Vereinsgesetz
Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Vereinsgesetz
VereinsGVwBehZustV BRVereinsGVwBehZustV BROrdinance23.11.1966
Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Vereinsgesetz Vom 14. November 1966
Zum 25.09.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) |
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) und zur Ausführung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 28. Juli 1966 (BGBl. I S. 457) verordnet der Senat:
§ 1
Oberste Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Ziff. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 2 des Vereinsgesetzes ist der Senator für Inneres und Sport.
§ 2
Vollzugsbehörde nach § 5 Abs. 1 des Vereinsgesetzes, zuständige Behörde nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes sind die Ortspolizeibehörden.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 28. September 1965 (Brem.GBl. S. 127) außer Kraft.
Bremen, den 14. November 1966
Der Senat
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