KfSachvGZustV BR•Verordnung über die Zuständigkeiten zum Vollzug des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Verordnung über die Zuständigkeiten zum Vollzug des Kraftfahrsachverständigengesetzes
KfSachvGZustV BRKfSachvGZustV BROrdinance15.11.1972
Verordnung über die Zuständigkeiten zum Vollzug des Kraftfahrsachverständigengesetzes Vom 17. Oktober 1972
Zum 25.09.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) |
Aufgrund des § 15 des Gesetzes über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (Kraftfahrsachverständigengesetz) - KfSachvG - vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086) verordnet der Senat:
§ 1
Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung ist zuständige Behörde für
1. die Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer nach den §§ 1 bis 9 KfSachvG (Anerkennungsbehörde),
2. die Aufsicht über die Technische Prüfstelle nach den §§ 10 bis 14 KfSachvG (Aufsichtsbehörde),
3. die Ausnahmeregelung nach § 17 Abs. 1 KfSachvG.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 17. Oktober 1972
Der Senat
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