Verordnung über den Erwerb der Befugnis zum Ausbilden von Lehrlingen im Handwerk Vom 21. Juli 1967

HwLehrlAusbBV BEHwLehrlAusbBV BEOrdinance02.08.1967

Eingangsformel

Auf Grund des § 23 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1/GVBl. 1966 S. 307) und des § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung nach der Handwerksordnung vom 19. März 1966 (GVBl. S. 565) wird verordnet:

§ 1

Durch die mit Erfolg abgelegte Prüfung vor den auf Grund des § 128 a der Gewerbeordnung (GewO) zur Abnahme der Lehrmeisterprüfung für bestimmte Fachgebiete des graphischen Gewerbes errichteten Prüfungsausschüssen wird die Befugnis erworben, Lehrlinge in den entsprechenden Handwerken auszubilden. Die entsprechenden Handwerke ergeben sich aus der nachfolgenden Aufstellung:

Fachgebietedes
graphischen Gewerbes
im Sinne des § 128 a GewO
Entsprechende
Handwerke
BuchbinderBuchbinder
Schriftsetzer,
Buchdrucker
Buchdrucker;
Schriftsetzer;
Drucker
SiebdruckerSiebdrucker
StempelmacherFlexograf
Positivretuscheur
Reproduktionsfotograf
Klischeeätzer
Nachschneider
} Chemigraf
StereotypeurStereotypeur
GalvanoplastikerGalvanoplastiker

Der Eintritt der Wirkung nach Satz 1 ist davon abhängig, daß der Bewerber in dem Handwerk, in dem die Ausbildung erfolgen soll, die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Lehrabschlußprüfung bestanden hat oder mindestens vier Jahre praktisch tätig gewesen ist.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Berlin, den 21. Juli 1967

Der Senator für Soziales Gesundheit, Jugend und Sport Neubauer

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