Gesetz zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes Vom 24. Juli 1952

ÖDAuslWdGRegGDG BEÖDAuslWdGRegGDG BELaw01.04.1951

Eingangsformel

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Für die Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 18. März 1952 (BGBl. I S. 137 / GVBl. S. 587) finden die Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 und des § 4 des Gesetzes zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 13. Dezember 1951 (GVBl. S. 1146) entsprechende Anwendung.

§ 2

Der Senator für Inneres wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen zu erlassen.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1951 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

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