JügGemG BE•Gesetz über die Jüdische Gemeinde zu Berlin Vom 29. Januar 1971
Gesetz über die Jüdische Gemeinde zu Berlin Vom 29. Januar 1971
JügGemG BEJügGemG BELaw09.02.1971
Eingangsformel
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Die Jüdische Gemeinde zu Berlin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
§ 2
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847 (PrGS S. 263) tritt außer Kraft, soweit es nicht bereits außer Kraft getreten ist.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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