SpandauVwBezLtSchV BE 1953•Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Verwaltungsbezirk Spandau von BerlinVom 23. Januar 1953
Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Verwaltungsbezirk Spandau von BerlinVom 23. Januar 1953
SpandauVwBezLtSchV BE 1953SpandauVwBezLtSchV BE 1953Ordinance01.02.1953
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten in geltenden Landschaftsschutzgebietsverordnungen vom 22.09.1982 (GVBl.S. 1808)* |
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Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Entsprechend §§ 1 und 2 der Verordnung vom 22.09.1982 gilt: (§ 1) „Soweit in den auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (GVBl. Sb. III 791-1) erlassenen Landschaftsschutzverordnungen geregelt ist, daß von den Vorschriften der jeweiligen Verordnung Ausnahmen zugelassen werden können oder bestimmte Vorhaben einer Ausnahmegenehmigung bedürfen, tritt an die Stelle der für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung als zuständig bezeichneten Behörde die untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege.“ (§ 2) „Soweit die in § 1 genannten Landschaftsschutzverordnungen zwingende Verbote enthalten, ist für die Erteilung einer Befreiung im Sinne des § 31 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574/GVBl. 1077 S. 13) die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege zuständig.“]
Eingangsformel
Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie des § 13 der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird folgendes verordnet:
§ 1
Der in der Landschaftsschutzkarte bei dem Polizeipräsidenten in Berlin als höherer Naturschutzbehörde mit hellgrüner Farbe eingetragene Landschaftsteil „Weinmeisterhöhe“ wird in dem Umfang, der sich aus der Eintragung in die Landschaftsschutzkarte ergibt, mit dem Tage der Verkündung dieser Verordnung dem Schutze des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.
§ 2
Im Bereich des im § 1 genannten Landschaftsschutzgebietes dürfen Veränderungen, die geeignet sind, das Landschaftsbild oder die Natur zu beeinträchtigen, nicht vorgenommen werden.
Unter das Verbot fallen insbesondere:
a)
die Errichtung von Bauwerken aller Art, auch von solchen, die einer baupolizeilichen Genehmigung nicht bedürfen;
b)
die Beseitigung oder Beschädigung der innerhalb des geschützten Landschaftsteiles vorhandenen Hecken, Bäume und Gehölze;
c)
das Ablagern von Abfällen, Müll, Schutt und dergleichen;
d)
das Lagern und Zelten an anderen als hierfür vorgesehenen Plätzen;
e)
das Einrichten von Verkaufsständen;
f)
die Anlage von Abschütthalden, Baggerbetrieben, Kies-, Sand- und Lehmgruben sowie die Entnahme und das Einbringen von Bodenbestandteilen;
g)
der Bau von Drahtleitungen;
h)
das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln, soweit sie sich nicht auf den Schutz des Landschaftsschutzgebietes oder den Verkehr beziehen;
i)
die Errichtung von Kleingärten und Wochenendsiedlungen.
§ 3
Unberührt bleiben:
a)
die bisherige wirtschaftliche Nutzung, sofern diese dem Zweck dieser Verordnung nicht widerspricht;
b)
die Maßnahmen zur Pflege von Hecken, Bäumen und Gehölzen.
§ 4
Ausnahmen von den Vorschriften im § 2 können von mir in besonderen Fällen zugelassen werden.
§ 5
Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 4 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) handelt, wer, ohne im Besitz einer nach § 4 erforderlichen Ausnahmegenehmigung zu sein, in dem in § 1 bezeichneten Landschaftsschutzgebiet eine nach § 2 verbotene Veränderung vornimmt, die geeignet ist, das Landschaftsbild oder die Natur zu beeinträchtigen.
§ 5 a
Wer die Zuwiderhandlung nach § 5 gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird nach § 21 a des Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.
§ 5 b
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 5 oder eine Straftat nach § 5 a begangen worden, können
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit oder Straftat bezieht, und
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(V/2 66.02 Tgb. Nr. 266/52 G. B.)
Berlin, den 23. Januar 1953.
Der Polizeipräsident in Berlin als höhere Naturschutzbehörde
Dr. Stumm
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