MuschG§9V BE•Verordnung zur Übertragung der Befugnissenach § 9 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes auf das Gewerbeaufsichtsamt Berlin Vom 8. April 1963
Verordnung zur Übertragung der Befugnissenach § 9 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes auf das Gewerbeaufsichtsamt Berlin Vom 8. April 1963
MuschG§9V BEMuschG§9V BEOrdinance01.02.1963
Eingangsformel
Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz) vom 24. Januar 1952 (BGBl. I S. 69 / GVBl. S. 292), zuletzt geändert durch das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) vom 9. August 1960 (BGBl. I S. 665 / GVBl. S. 966) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856 / GVBl. S. 915) wird verordnet:
§ 1
Die Befugnisse, gemäß § 9 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes die Kündigung in besonderen Fällen ausnahmsweise für zulässig zu erklären und gleichzeitig zu bestimmen, daß der werdenden Mutter oder Wöchnerin die Leistungen nach § 13 des Mutterschutzgesetzes zu gewähren sind, werden auf das Gewerbeaufsichtsamt Berlin übertragen.
§ 2
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1963 in Kraft.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.