Verordnung zur Übertragung der Befugnissenach § 9 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes auf das Gewerbeaufsichtsamt Berlin Vom 8. April 1963

MuschG§9V BEMuschG§9V BEOrdinance01.02.1963

Eingangsformel

Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz) vom 24. Januar 1952 (BGBl. I S. 69 / GVBl. S. 292), zuletzt geändert durch das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) vom 9. August 1960 (BGBl. I S. 665 / GVBl. S. 966) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856 / GVBl. S. 915) wird verordnet:

§ 1

Die Befugnisse, gemäß § 9 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes die Kündigung in besonderen Fällen ausnahmsweise für zulässig zu erklären und gleichzeitig zu bestimmen, daß der werdenden Mutter oder Wöchnerin die Leistungen nach § 13 des Mutterschutzgesetzes zu gewähren sind, werden auf das Gewerbeaufsichtsamt Berlin übertragen.

§ 2

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1963 in Kraft.

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