Verordnung über das Antragsrecht zur Eintragung national wertvollen Kulturgutes. Vom 19. Juni 1958

KultgutEAntrV BEKultgutEAntrV BEOrdinance01.07.1958

Eingangsformel

Auf Grund des § 3 Abs. 1 und des § 11 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 6. August 1955 (BGBl. I S. 501 / GVBl. S. 917) wird verordnet:

§ 1

Die Eintragung von

Kunstwerken und anderem Kulturgut - einschließlich Bibliotheksgut - (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes) in das

"Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes"

sowie von

Archiven, archivalischen Sammlungen, Nachlässen und Briefsammlungen (§ 10 Abs. 1 des Gesetzes) in das

"Verzeichnis national wertvoller Archive"

kann beantragt werden

a)

durch den Eigentümer oder den Besitzer des Kultur- oder Archivgutes,

b)

durch die Akademie der Künste, Berlin.

§ 2

(1) Der Antrag ist schriftlich an den Senator für Volksbildung zu richten.

(2) Der Antrag muß folgende Angaben über das einzutragende Kulturgut oder Archivgut enthalten:

a)

Bezeichnung sowie Größe oder Umfang,

b)

Name und Anschrift des Eigentümers oder Besitzers,

c)

Standort,

d)

Begründung.

(3) Die Begründung des Antrages muß erkennen lassen, daß

die Ausfuhr des Kulturgutes aus dem Geltungsbereich des Gesetzes einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde

oder

das Archivgut eine wesentliche Bedeutung für die deutsche politische, Kultur- und Wirtschaftsgeschichte hat.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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