Zweite Verordnung zur Änderung der Bezirksgrenzen Vom 14. Januar 1960

BezGrÄndV BE 2BezGrÄndV BE 2Ordinance28.01.1960

Eingangsformel

Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 30. Januar 1958 (GVBl. S. 126) wird mit Zustimmung der Bezirke Schöneberg und Steglitz verordnet:

§ 1

Die Grenze des Bezirks Schöneberg gegen die Bezirke Tempelhof und Steglitz wird wie folgt geändert:

Die neue Grenze verläuft:

a)

gegen den Bezirk Tempelhof

von der alten Bezirksgrenze Straßenunterführung Südseite Prellerweg bis Eisenbahngelände Westseite, Eisenbahngelände Westseite bis Nordseite des Grundstücks Sembritzkistraße 48;

b)

gegen den Bezirk Steglitz

Nordseite der Grundstücke Sembritzkistraße 48 und 47 bis zur Ostseite des Sommerbades am Insulaner, Ost- und Nordseite des Sommerbades am Insulaner bis zur Ostseite Munsterdamm, Munsterdamm Ostseite bis Prellerweg, Prellerweg bis zum Schnitt mit der Südseite Bergstraße von dort in nordöstlicher Richtung bis zur alten Bezirksgrenze an der Thorwaldsenstraße.

§ 2

Der Senator für Bau- und Wohnungswesen stellt die in § 1 bezeichneten Grenzen kartenmäßig dar. Die Karten werden beim Landesarchiv zur kostenfreien Einsicht für jedermann niedergelegt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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