OrdenGZustV BE•Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen Vom 23. Juli 1959
Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen Vom 23. Juli 1959
OrdenGZustV BEOrdenGZustV BEOrdinance05.08.1959
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15.12.1965 (GVBl. S. 1955) in Verbindung mit §§ 1 und 2 Abs. 2 der Verordnung vom 19.02.1970 (GVBl. S. 426) |
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Eingangsformel
Auf Grund der §§ 9 Abs. 4, 14 Abs. 1 und 3 Satz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844 / GVBl. S. 1237) in Verbindung mit §§ 5 Abs. 2, 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG) vom 2. Oktober 1958 (GVBl. S. 947) und auf Grund des § 14 der Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen vom 6. Mai 1959 (BGBl. I S. 247 / GVBl. S. 713) wird verordnet:
§ 1
(1) Zuständige Landesbehörden zur Durchführung des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen sind:
- aufgehoben -
- aufgehoben -
- aufgehoben -
(2) Zuständige Landesbehörden für die Ausstellung von Berechtigungsausweisen gemäß §§ 13 ff. der Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen sind die Versorgungsämter.
§ 2 - (aufgehoben)
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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