Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen Vom 23. Juli 1959

OrdenGZustV BEOrdenGZustV BEOrdinance05.08.1959

Stand:letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15.12.1965 (GVBl. S. 1955) in Verbindung mit §§ 1 und 2 Abs. 2 der Verordnung vom 19.02.1970 (GVBl. S. 426)

Eingangsformel

Auf Grund der §§ 9 Abs. 4, 14 Abs. 1 und 3 Satz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844 / GVBl. S. 1237) in Verbindung mit §§ 5 Abs. 2, 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG) vom 2. Oktober 1958 (GVBl. S. 947) und auf Grund des § 14 der Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen vom 6. Mai 1959 (BGBl. I S. 247 / GVBl. S. 713) wird verordnet:

§ 1

(1) Zuständige Landesbehörden zur Durchführung des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen sind:

  • aufgehoben -
  • aufgehoben -
  • aufgehoben -

(2) Zuständige Landesbehörden für die Ausstellung von Berechtigungsausweisen gemäß §§ 13 ff. der Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen sind die Versorgungsämter.

§ 2 - (aufgehoben)

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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