Gesetz zur Reform strafrechtlicher Vorschriften des Landes Berlin Vom 6. März 1970

StRRefG BEStRRefG BELaw01.04.1970

Eingangsformel

Inhaltsübersicht

 

Artikel

Erster Abschnitt

Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Staats- und Verfassungsrechts

I

Zweiter Abschnitt

Zweiter Abschnitt Änderung von Gesetzen und Verordnungen auf dem Gebiet des Rechts der Verwaltung

II-XXVIII

Dritter Abschnitt

Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege

XXIX-XXXIII

Vierter Abschnitt

Änderung von Gesetzen und Verordnungen auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Strafrechts

XXXIV-XXXV

Fünfter Abschnitt

Änderung von Gesetzen und Verordnungen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts

XXXVI-LVII

Sechster Abschnitt

Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts

LVIII

Siebter Abschnitt

Überleitung von Strafdrohungen

LIX-LXIII

Achter Abschnitt

Außerkrafttreten von Vorschriften

LXIV

Neunter Abschnitt

Schlußvorschriften

LXV-LXX

Das Abgeordetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

ERSTER ABSCHNITT Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Staats- und Verfassungsrechts

ZWEITER ABSCHNITT Änderung von Gesetzen und Verordnungen auf dem Gebiet des Rechts der Verwaltung

DRITTER ABSCHNITT Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege

VIERTER ABSCHNITT Änderung von Gesetzen und Verordnungen auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Strafrechts

FÜNFTER ABSCHNITT Änderung von Gesetzen und Verordnungen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts

SECHSTER ABSCHNITT Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts

SIEBTER ABSCHNITT Überleitung von Strafdrohungen

Artikel LIX - Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für die Strafdrohungen des Berliner Landesrechts, soweit sie durch dieses Gesetz nicht besonders geändert werden.

Artikel LX - Überleitung von Freiheitsstrafdrohungen

Ist für Vergehen oder Übertretungen als Strafe Gefängnis oder Haft angedroht, so tritt an die Stelle dieser Strafen Freiheitsstrafe.

Artikel LXI - Mindest- und Höchstmaße

(1) Ist Gefängnis ohne besonderes Höchstmaß oder mit einem Höchstmaß von mehr als zwei Jahren angedroht so beträgt das Höchstmaß der Freiheitsstrafe zwei Jahre. Ist Haft ohne besonderes Höchstmaß angedroht, so beträgt das Höchstmaß der Freiheitsstrafe sechs Wochen.

(2) Ist Gefängnis oder Haft mit einem besonderen Mindest- oder Höchstmaß angedroht, so gilt dieses Mindest- oder Höchstmaß auch für die Freiheitsstrafe, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes ergibt.

Artikel LXII - Wahlweise Androhung von Freiheitsstrafen

Sind Gefängnis oder Haft wahlweise angedroht, so tritt an deren Stelle Freiheitsstrafe. Ist in diesen Fällen das Mindestmaß der Haftstrafe oder das Höchstmaß der Gefängnisstrafe besonders bestimmt, so gilt dieses Höchst- oder Mindestmaß auch für die Freiheitsstrafe, soweit Artikel LXI Abs. 1 Satz 1 nichts anderes bestimmt.

Artikel LXIII - Androhung von Ersatzfreiheitsstrafe

Besondere Bestimmungen über Art und Dauer einer Ersatzfreiheitsstrafe, die an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe treten soll, werden aufgehoben.

ACHTER ABSCHNITT Außerkrafttreten von Vorschriften

Artikel LXIV

Es treten außer Kraft:

Die §§6 bis 8 der Verordnung des Reichspräsidenten zur Erhaltung des inneren Friedens vom 19. Dezember 1932 (RGBl. I S. 548);

die Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen (KartVeröffVO) vom 6. Februar 1940 (RGBl. I S. 294), geändert durch Verordnung vom 20. Februar 1944 (RGBl. I S.57);

die Bekanntmachung über den privaten gewerblichen und kaufmännischen Fachunterricht vom 2. August 1917 (RGBl. I S. 683);

die Verordnung zum Schutze des heimischen Kulturgutes vom 23. März 1944 (RGBl. I S.65);

das Gesetz über die Bestrafung unbefugter Gewinnung oder Aneignung von Mineralien vom 26. März 1856 (GVBl. Sb. I 452-1);

Artikel 6 § 3 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 20. September 1899 (GVBl. Sb. I 400-1);

das Brieftaubengesetz vom 1. Oktober 1938 (RGBl. I S.1335);

die Erste Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Brieftaubengesetzes vom 29. November 1938 (RGB1.I S. 1749);

die Zweite Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Brieftaubengesetzes vom 1. November 1939 (RGBl. I S. 2129);

die Dritte Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Brieftaubengesetzes vom 22. Mai 1940 (RGBl. I S. 808);

die Vierte Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Brieftaubengesetzes vom 17. Mai 1942 (RGBl. I S. 345);

die Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden in den nicht im Eigentum des Reichs oder der Länder stehenden Waldungen vom 18. Juni 1937 (RGBl. I S. 721).

NEUNTER ABSCHNITT Schlußvorschriften

Artikel LXV - Verweisungen

Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz oder durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts geändert werden, treten an deren Stelle die geänderten Vorschriften.

Artikel LXVI - Nebenfolgen einer früheren Verurteilung

Ist vor dem 1. April 1970 eine öffentlich-rechtliche Leistung wegen einer solchen Verurteilung versagt oder nicht beantragt worden, die vom 1. April 1970 an keinen Versagungsgrund mehr darstellt, so hat es damit sein Bewenden, wenn der Versagungsbescheid unanfechtbar geworden oder die Frist für den Antrag abgelaufen ist.

Artikel LXVII

Soweit sich die Fristen der Verfolgungsverjährung nach neuem Recht verkürzen, bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach neuem Recht bereits verjährt gewesen wäre.

Artikel LXVIII - Fortgeltung von Ermächtigungen

Vorschriften in Rechtsverordnungen, die durch dieses Gesetz geändert werden, können vom Verordnungsgeber im Rahmen der bestehenden Rechtssetzungsermächtigungen geändert oder aufgehoben werden.

Artikel LXIX - Bekanntmachung von Neufassungen

Die zuständigen Mitglieder des Senats werden ermächtigt, die durch dieses Gesetz geänderten Gesetze und Rechtsverordnungen in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts und überholte Begriffe zu bereinigen.

Artikel LXX - Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1970 in Kraft.

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