PolBenGebO•Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen (Polizeibenutzungsgebührenordnung - PolBenGebO -) in der Fassung vom 7. Januar 1980
Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen (Polizeibenutzungsgebührenordnung - PolBenGebO -) in der Fassung vom 7. Januar 1980
PolBenGebOPolBenGebOOrdinance01.01.1966
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 1 und Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 08.07.2025 (GVBl. S. 290) |
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Eingangsformel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 1969 (GVBl. S. 2252), wird verordnet:
§ 1 - Gebührentatbestände
(1) Für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen und die damit in Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen werden Benutzungsgebühren nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben.
(2) Unterliegen die zu erbringenden Leistungen der Umsatzsteuer, ist die Umsatzsteuer in Höhe des jeweils maßgeblichen Steuersatzes zuzüglich zu den Benutzungsgebühren zu zahlen.
§ 2 - Ausschluß der Gebührenerhebung
Benutzungsgebühren werden nicht erhoben, wenn das private Interesse an der Benutzung der Einrichtung und der damit in Zusammenhang stehenden Inanspruchnahme von Leistungen so gering ist, daß es völlig hinter dem öffentlichen Interesse an der Benutzung und Inanspruchnahme zurücktritt.
§ 3 - Zeitberechnung
(1) Bei der Berechnung der Benutzungsgebühr nach Tagen oder halben Stunden gelten jeder angefangene Kalendertag als ganzer Tag und jede angefangene halbe Stunde als weitere halbe Stunde. Bei der Berechnung nach halben Stunden bleiben Überschreitungen um nicht mehr als fünf Minuten unberücksichtigt.
(2) Die Zeit des An- und Abmarschweges sowie der An- und Abfahrt sind mitzuberücksichtigen.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.*)
Fußnoten
*)
Die Urschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 10. Dezember 1965.
Anlage - Gebührenverzeichnis
zu § 1
Gebührenverzeichnis
| Tarifstelle | Art der Benutzung polizeilicher Einrichtungen | Berechnungseinheit | Gebühr |
| 1 | Gewahrsam für hilflose, nicht vorläufig festgenommene Personen, die alkoholisiert sind oder unter der Einwirkung von berauschenden Mitteln stehen |
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| a) | nach vorangegangener ärztlicher Untersuchung zur Feststellung der Verwahrfähigkeit |
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| in der Zeit nach 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr | je Einzelfall | € 187,00 |
| b) | nach vorangegangener ärztlicher Untersuchung zur Feststellung der Verwahrfähigkeit |
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| in der Zeit nach 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr | je Einzelfall | € 146,00 |
| c) | ohne ärztliche Untersuchung bei bereits festgestellter Verwahrfähigkeit | je Einzelfall | € 118,00 |
| 2.1 | Transport hilfloser, nicht vorläufig festgenommener Personen, die alkoholisiert sind oder unter der Einwirkung von berauschenden Mitteln stehen, sowie Transport von Personen zur Feststellung von Alkohol- oder Rauschmittelbeeinflussung. |
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| a) | mit polizeieigenem Kraftfahrzeug | je halbe Einsatzstunde | € 63,00 |
| b) | mit polizeieigenem Streifenboot | je halbe Einsatzstunde | € 123,00 |
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| Erfolgt der Transport mit polizeieigenem Streifenboot und mit polizeieigenem Kraftfahrzeug, wird nur die Gebühr zu b) erhoben. |
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| 2.2 | Transport weiterer hilfloser, nicht vorläufig festgenommener Personen mit polizeieigenem Kraftfahrzeug (werden mehrere Personen transportiert, so wird die zu erhebende Gebühr gleichmäßig verteilt). | je halbe Einsatzstunde | € 83,00 |
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| Bei einem Transport ohne einen sich anschließenden Gewahrsam wird zusätzlich eine Kostenpauschale für die Einziehung durch die örtlichen Zahlstellen erhoben. | je Einzelfall | € 33,00 |
| 3 | Ungerechtfertigtes Alarmieren der Polizei |
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| 3.1 | Einsatz auf Grund Falschalarm |
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| Führt die Auslösung einer Alarm-, Gefahrenmelde-, Signal-, Warn- oder Notrufanlage oder eines entsprechenden Notrufsystems einschließlich technischer Störungen oder Unterbrechungen des Übertragungsweges zu einem Polizeieinsatz und kann die Polizei keine Anhaltspunkte für eine Straftat oder eine Gefahrenlage als Ursache für die Auslösung feststellen, liegt ein Falschalarm vor. | je halbe Einsatzstunde und eingesetztem Fahrzeug | € 83,00 |
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| Zudem wird eine Kostenpauschale erhoben. | je Falschalarm | € 45,00 |
| 3.2 | Einsatz auf Grund Fehlalarmierung |
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| Eine Fehlalarmierung liegt vor bei einer absichtlich oder wissentlich |
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| Eine Fehlalarmierung wird nach dieser Gebührenordnung mindestens als halbstündiger Einsatz von vier Einsatzkräften sowie zwei Einsatz-Kraftfahrzeugen und höchstens als zweistündiger Einsatz von 150 Einsatzkräften samt notwendiger Fahrzeuge abgerechnet. | vier Einsatzkräfte, zwei Einsatzfahrzeuge, je halbe Stunde | mind. |
| 150 Einsatzkräfte, notwendige Fahrzeuge, zwei Stunden, je Einsatzfall | max. | ||
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| Zudem wird eine Kostenpauschale erhoben. | je Fehlalarmierung | € 43,00 |
| 4.1 | Umsetzen von Fahrzeugen, sofern sich die Maßnahme gegen die nach den §§ 13 und 14 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Verantwortlichen richtet oder die Gebührenpflicht nach § 9 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge entstanden ist |
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| a) | durchgeführte Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe | je Einsatzfall | € 236,00 |
| b) | begonnene Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe | je Einsatzfall | € 207,00 |
| c) | Leerfahrt eines Abschleppfahrzeuges zur Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe | je Einsatzfall | € 171,00 |
| d) | besonders aufwändige, durchgeführte Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe | je halbe Einsatzstunde | € 221,00 |
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| Zudem wird für jede besonders aufwändige, durchgeführte Umsetzung eine Kostenpauschale erhoben. | je Einsatzfall | € 32,00 |
| e) | durchgeführte Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einer zulässigen | je Einsatzfall | € 596,00 |
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| Gesamtmasse über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe |
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| f) | begonnene Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe | je Einsatzfall | € 433,00 |
| g) | Leerfahrt eines Abschleppfahrzeuges zur Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe | je Einsatzfall | € 280,00 |
| h) | besonders aufwändige, durchgeführte Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe | je halbe Einsatzstunde | € 356,00 |
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| Zudem wird für jede besonders aufwändige, durchgeführte Umsetzung eine Kostenpauschale erhoben. | je Einsatzfall | € 32,00 |
| i) | vermiedene Beauftragung eines Abschleppunternehmens für Fahrzeuge aller Art | je Einsatzfall | € 60,00 |
| j) | Umstellen von Elektrokleinstfahrzeugen (eKF, z. B. E-Scooter) durch Mitarbeitende der Polizei Berlin | je Einsatzfall bis fünf eKF | € 62,00 |
| k) | durchgeführte Umsetzung von Elektrokleinstfahrzeugen (E-Scooter) | je Einsatzfall ab sechs eKF | € 219,00 |
| 4.2 | Umsetzen von Fahrzeugen unter Beteiligung der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) von Flächen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) nach fernmündlicher Anordnung der Polizei, sofern sich die Maßnahme gegen die nach den §§ 13 und 14 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Verantwortlichen richtet oder die Gebührenpflicht nach § 9 des Gesetzes über die Gebühren und Beiträge entstanden ist |
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| a) | durchgeführte Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe | je Einsatzfall | € 184,00 |
| b) | begonnene Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe | je Einsatzfall | € 168,00 |
| c) | Leerfahrt eines Abschleppfahrzeuges zur Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe | je Einsatzfall | € 145,00 |
| d) | durchgeführte Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe | je Einsatzfall | € 544,00 |
| e) | begonnene Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe | je Einsatzfall | € 394,00 |
| f) | Leerfahrt eines Abschleppfahrzeuges zur Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe | je Einsatzfall | € 254,00 |
| 4.3 | Umsetzen von Fahrzeugen nach Anordnung durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der bezirklichen Ordnungsämter, sofern sich die Maßnahme gegen die nach den §§ 13 und 14 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Verantwortlichen richtet oder die Gebührenpflicht nach § 9 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge entstanden ist |
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| a) | durchgeführte Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe | je Einsatzfall | € 271,00 |
| b) | begonnene Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe | je Einsatzfall | € 233,00 |
| c) | Leerfahrt eines Abschleppfahrzeuges zur Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe | je Einsatzfall | € 188,00 |
| d) | durchgeführte Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe | je Einsatzfall | € 631,00 |
| e) | begonnene Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe | je Einsatzfall | € 459,00 |
| f) | Leerfahrt eines Abschleppfahrzeuges zur Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe | je Einsatzfall | € 298,00 |
| g) | vermiedene Beauftragung eines Abschleppunternehmens zu Fahrzeugen aller Art | je Einsatzfall | € 77,00 |
| h) | Umstellen von Elektrokleinstfahrzeugen (E-Scooter) durch Mitarbeitende der bezirklichen Ordnungsämter | je Einsatzfall bis fünf eKF | € 68,00 |
| i) | durchgeführte Umsetzung von Elektrokleinstfahrzeugen (E-Scooter) | je Einsatzfall ab sechs eKF | € 242,00 |
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| Eine Umsetzung gilt bei Fahrzeugen, die durch ein Abschleppfahrzeug auf der Ladefläche oder in der Hubbrille umgesetzt werden sollen, als durchgeführt, wenn das umzusetzende Fahrzeug vom Abschleppunternehmen verladen und das Abschleppfahrzeug abfahrbereit ist. In allen anderen Fällen (z. B. Versetzen durch den Kran, mittels Handwagen, manuelles Umsetzen) gilt die Umsetzung als durchgeführt, wenn das Fahrzeug an dem neuen Standort abgestellt worden ist. |
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| Eine Umsetzung gilt als begonnen, wenn von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Abschleppunternehmens am Einsatzort erste Arbeitsschritte zur Umsetzung des Fahrzeugs mittels technischer Hilfsmittel (z. B. Stützfuß ausfahren, Klammern anlegen, Hubbrille ansetzen, Einsatz von Wagenhebern, Nachschlüsseln oder Werkzeug) eingeleitet wurden. Es ist dabei unerheblich, ob eine Verbindung zwischen dem technischen Hilfsmittel und dem umzusetzenden Fahrzeug entstanden ist. |
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| Eine Leerfahrt liegt vor, wenn der Abschleppauftrag von der zuständigen Stelle erteilt wurde, unabhängig davon, ob das Abschleppunternehmen bereits am Einsatzort erschienen ist. Bei mehreren in unmittelbarer Nähe abgestellten Fahrzeugen wird im Falle einer Leerfahrt für jedes Fahrzeug nur eine Gebühr in Höhe eines gleichen Anteils an dem Gebührensatz für eine Leerfahrt erhoben. |
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| Eine besonders aufwändige Umsetzung liegt insbesondere vor, wenn das umzusetzende Fahrzeug sich nicht mehr frei zugänglich im Straßengraben oder in einer Grünfläche, etwa nach einem Unfall befindet oder die sonstigen vorbereitenden Maßnahmen, etwa das Sichern von Ladungen oder ausgetretenen Flüssigkeiten, das Einsammeln abgetrennter Fahrzeugteile oder das Herausziehen aus dem Straßengraben, zur Abschleppung außergewöhnlich sind. |
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| Eine vermiedene Beauftragung eines Abschleppunternehmens liegt vor, wenn die oder der Fahrzeugverantwortliche vor Beauftragung des Unternehmens im Rahmen einer notwendigen Umsetzungsanordnung mit dem Ziel, das Fahrzeug selbst zu entfernen oder entfernen zu lassen, erreicht und dadurch die Umsetzungsanordnung vermieden werden konnte. Dazu gehören die Aufsuche der oder des Verantwortlichen an ihrem oder seinem Aufenthaltsort (Wohnung, Haus, Ladengeschäft oder an einer sonstigen Örtlichkeit) sowie die sonstige Kontaktaufnahme (mittels elektronischer Hilfsmittel); dies gilt auch, wenn die Aufsuche oder sonstige Kontaktaufnahme auf Veranlassung der Dienstkraft durch Dritte (z. B. Nachbarn, Bekannte) erfolgt. |
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| Das Umstellen von Elektrokleinstfahrzeugen (eKF) - z. B. E-Scooter - erfolgt durch Mitarbeitende der Polizei Berlin oder der bezirklichen Ordnungsämter. Diese sind grundsätzlich gehalten, bis zu fünf behindernd, gefährdend oder verkehrswidrig abgestellte Elektrokleinstfahrzeuge eigenständig umzustellen. Ab sechs behindernd, gefährdend oder verkehrswidrig abgestellten Elektrokleinstfahrzeugen können diese mit Hilfe von Abschleppunternehmen umgesetzt werden. |
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| 5 | Sicherstellung und Verwahrung von Fahrzeugen aller Art und Fahrzeugteilen |
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| a) | Transport von sichergestellten Fahrzeugen bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse sowie Teilen von Fahrzeugen der entsprechenden Größe | je erste halbe Einsatzstunde | € 156,00 |
| je weitere halbe Einsatzstunde | € 104,00 | ||
| b) | Transport von sichergestellten Fahrzeugen über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse sowie Teilen von Fahrzeugen der entsprechenden Größe | je erste halbe Einsatzstunde | € 292,00 |
| je weitere halbe Einsatzstunde | € 240,00 | ||
| c) | Transport von sichergestellten Booten | je halbe Einsatzstunde | € 123,00 |
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| Bei Leerfahrten (Transportauftrag war erteilt und das Transportfahrzeug war unterwegs) werden die Gebühren zu den Buchstaben a) bis c) in gleicher Höhe erhoben. |
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| d) | Verwahrung von |
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| je Tag | € 0,25 |
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| je Tag | € 0,50 |
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| je Tag | € 1,25 |
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| je Tag | € 3,00 |
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| je Tag | € 4,00 |
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| je Tag | € 15,00 |
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| je Tag | € 25,00 |
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| je Tag | € 1,25 |
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| je Tag | € 2,50 |
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| je Tag | € 3,75 |
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| je m2 Lagerfläche und Tag | € 0,25 |
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| Zudem wird eine Kostenpauschale erhoben. | je Einzelfall | € 56,00 |
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| Bei Leerfahrten wird die Kostenpauschale nur in Höhe der Hälfte des Betrages erhoben. |
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| 6 | Begleitung von Schwerlast-, Großraum- und gefährlichen Transporten |
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| a) | je Begleitfahrzeug (Kraftrad oder Begleitwagen) | je halbe Einsatzstunde | € 41,00 |
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| Zudem wird eine Kostenpauschale erhoben. | je Einzelfall | € 88,00 |
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| Zur Begleitung gehören auch die Fahrzeiten der An- und Abfahrt, sowie die bei der Durchführung einer Begleitung geleisteten Warte- und Kontrollzeiten bei der Übernahme. |
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| b) | Fehleinsatz je Begleitfahrzeug | je halbe Einsatzstunde | € 41,00 |
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| Zudem wird eine Kostenpauschale erhoben. | je Einzelfall | € 88,00 |
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| Ein Fehleinsatz liegt vor, wenn eine Polizeibegleitung angemeldet wurde, die Einsatzkräfte bereits zum Übernahmeort angefahren sind und der Einsatz abgemeldet oder abgebrochen wird oder der zu begleitende Transport nicht am Ort erscheint. |
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| 7 | Eigentumssicherung nach Straftaten, Unglücksfällen, Havarien sowie zur Nachlasssicherung, auch bei Anscheinsgefahr. Eigentumssicherung insbesondere bei unverschlossenen Türen oder Fenstern von Wohnungen oder Geschäftsräumen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach den §§ 15 und 36 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes zuzüglich der durch die Eigentumssicherung entstandenen Auslagen. | je Einsatzfall | € 161,00 |
| 8.1 | Unmittelbare Ausführung von Maßnahmen und Ersatzvornahmen zur Gefahrenabwehr für Personen, Sachen oder Tiere gemäß den §§ 14, 15 und 36 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes, insbesondere Sicherung von Gefahrenstellen auf öffentlichem Straßenland oder Baustellensicherungen, für Personen und Tiere in Notlagen, sofern nicht eine speziellere Tarifstelle einschlägig ist, zuzüglich der durch die Ersatzvornahme entstandenen Auslagen. | je Einsatzfall | € 157,00 |
| 8.2 | Beauftragung der Berliner Stadtreinigung (BSR) zur unmittelbaren Ausführung von Maßnahmen und Ersatzvornahmen, zuzüglich der durch die Beauftragung entstandenen Auslagen (z. B. Beseitigung von Betriebsstoffen nach Verkehrsunfällen). | je Einsatzfall | € 83,00 |
| 8.3 | Durchführung von Maßnahmen zur Rettung, Bergung oder zum Lösen von Fixierungen von Personen, wenn |
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| Eine Rettung, Bergung oder das Lösen von Fixierungen von Personen wird nach dieser Gebührenordnung mindestens als halbstündiger Einsatz von drei Einsatz-Kraftfahrzeugen sowie sechs Einsatzkräften und höchstens als achtstündiger Einsatz von drei Einsatz-Kraftfahrzeugen sowie sechs Einsatzkräften abgerechnet. | sechs Einsatzkräfte, drei Einsatzfahrzeuge, je halbe Stunde | mind. |
| sechs Einsatzkräfte, drei Einsatzfahrzeuge Fahrzeuge, acht Stunden | max. | ||
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| Zudem wird eine Kostenpauschale erhoben. | je Einzelfall | € 66,00 |
| 9 | Sofern mit polizeieigenen Waagen die Überschreitung des, nach dem § 34 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bzw. bei ausländischen Fahrzeugen nach dem § 31d StVZO vorgegebenen, zulässigen Gesamtgewichtes festgestellt wird, fällt für das Wiegen dieser Fahrzeuge und Anhänger folgende Gebühr an: |
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| a) | für Fahrzeuge/Anhänger mit zwei Achsen | je Einzelfall | € 58,00 |
| b) | für Fahrzeuge/Anhänger mit drei Achsen | je Einzelfall | € 72,00 |
| c) | für Fahrzeuge/Anhänger mit vier Achsen | je Einzelfall | € 86,00 |
| d) | für Fahrzeuge / Anhänger mit fünf oder mehr Achsen | je Einzelfall | € 100,00 |
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