StVTAeBay_RhPf_SaarlStV•Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zur Bayerischen Ärzteversorgung vom 19. Juni 1972 1973 S. 9 (StVTAeBay_RhPf_SaarlStV)
StVTAeBay_RhPf_SaarlStVStVTAeBay_RhPf_SaarlStVVertrag01.02.2006
Ausfertigungsdatum: 1972-06-19
| Der Freistaat Bayern, |
|---|
| vertreten durch den Ministerpräsidenten, |
dieser vertreten durch den Staatsminister des Innern, |
| und | | das Land Rheinland-Pfalz, | | vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister des Innern, |
| und | | das Saarland, | | vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft, |
| schließen nachstehenden Staatsvertrag: |
Mitglieder der Bayerischen Ärzteversorgung sind alle nicht berufsunfähigen, zur Berufsausübung berechtigten Tierärzte, wenn sie im Land Rheinland-Pfalz oder im Saarland beruflich tätig sind.
Die Mitglieder und Versorgungsberechtigten des bisherigen Versorgungswerkes der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz werden als Mitglieder eines geschlossenen Abrechnungsverbandes in die Bayerische Ärzteversorgung übernommen.
1Für die Mitglieder dieses Abrechnungsverbandes gilt das Beitrags- und Leistungsrecht der Satzung des bisherigen Versorgungswerkes der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz in der aus der Anlage ersichtlichen Fassung fort. 2Darüber hinaus gilt folgendes:
1Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die für die Bayerische Ärzteversorgung maßgeblichen Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayRS 763-1-I, BayGVBl S. 466) in der jeweils geltenden Fassung im Land Rheinland-Pfalz und im Saarland entsprechend. 2Für das Verwaltungsverfahren ist das Recht des Sitzlandes entsprechend anzuwenden.
1Die Bayerische Ärzteversorgung hat das Recht, die von ihr erlassenen Verwaltungsakte im Land Rheinland-Pfalz und im Saarland zu vollstrecken. 2Das Verfahren richtet sich nach dem jeweils geltenden Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes, in dem die Vollstreckung durchgeführt wird.
Die verbindliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Tierärzte und Veterinärpraktikanten im Gebiet des ehemaligen Regierungsbezirks Pfalz richtet sich nach dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Lande Rheinland-Pfalz vom 4. September 1964 (GVBl. für den Freistaat Bayern 1965, S. 57, und GVBl. für das Land Rheinland-Pfalz 1965, S. 41, BS Anhang I 24) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Artikel 6 bis 8 des in Artikel 4 genannten Staatsvertrages gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß
1Die Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung und ihre Änderungen gelten auch im Land Rheinland-Pfalz und im Saarland. 2Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Land Rheinland-Pfalz und im Saarland im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Einvernehmens des Ministeriums des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz und werden von der Bayerischen Ärzteversorgung unter Hinweis auf das erteilte Einvernehmen im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz und im Amtsblatt des Saarlandes bekanntgegeben.
Die Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz und die Tierärztekammer des Saarlandes übermitteln der Bayerischen Ärzteversorgung Namen, Geburtsdatum, Anschrift und Datum der Berufszulassung derjenigen Tierärzte, die erstmals Mitglieder ihrer Berufsvertretung wurden, sofern dies für die Mitgliedschaft der Betroffenen bei der Bayerischen Ärzteversorgung von Bedeutung sein kann.
Die für den Vollzug der Bundes-Tierärzteordnung zuständigen Behörden des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes unterrichten die Bayerische Ärzteversorgung über vollziehbare Entscheidungen, die den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Approbation oder einer Berufserlaubnis von Tierärzten betreffen, soweit diese Maßnahmen für die Mitgliedschaft der Betroffenen bei der Bayerischen Ärzteversorgung von Bedeutung sein können.
Der Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Einbeziehung der saarländischen Tierärzte in das Versorgungswerk der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 1962 (GVBl. Rheinland-Pfalz S. 150, BS Anhang I 19, und Amtsblatt des Saarlandes S. 503) wird aufgehoben.
1Die Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz und die Bayerische Versicherungskammer als Vertreterin der Bayerischen Ärzteversorgung treffen eine Vereinbarung über die Übertragung der Bestände und des Vermögens des Versorgungswerkes der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz auf die Bayerische Ärzteversorgung als Rechtsnachfolgerin. 2Die Vereinbarung tritt gleichzeitig mit diesem Staatsvertrag in Kraft.
1Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragsschließenden Teil mit einer Frist von drei Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. 2Vor Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages ist eine Kündigung ausgeschlossen.
1Im Falle der Kündigung werden die aus der Bayerischen Ärzteversorgung ausscheidenden Mitglieder und Versorgungsempfänger von einem Gesamtrechtsnachfolger übernommen. 2Der Träger dieser Gesamtrechtsnachfolger wird jeweils von dem Vertragsteil bestimmt, dessen Hoheitsgebiet die ausscheidenden Mitglieder und Versorgungsempfänger angehören. 3Auf den Gesamtrechtsnachfolger gehen alle Rechte und Pflichten der Bayerischen Ärzteversorgung gegenüber den übernommenen Mitgliedern und Versorgungsempfängern über.
1Es findet eine Vermögensauseinandersetzung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt. 2Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer zum Tag des Wirksamwerdens der Kündigung zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. 3Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nicht versicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. 4Das so ermittelte Vermögen ist nach dem jeweiligen Verhältnis der auf den ausscheidenden Teilbestand treffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes der Bayerischen Ärzteversorgung aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. 5Bei der Verteilung des Vermögens sind die im Tätigkeitsbereich des jeweiligen Gesamtrechtsnachfolgers angelegten Vermögenswerte auf Verlangen diesem zu übertragen; bei den übrigen Vermögenswerten ist die Bayerische Ärzteversorgung berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.
Dieser Staatsvertrag tritt vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am 1. Januar 1973 in Kraft.
Die Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung ist von der Bayerischen Versicherungskammer in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz und im Amtsblatt des Saarlandes bekanntzugeben.
Mainz, den 19. Juni 1972
Für den Freistaat Bayern
Der Staatsminister des Innern
In Vertretung:
Erich Kiesl
Für das Land Rheinland-Pfalz
Der Minister des Innern
Heinz Schwarz
Für das Saarland
Der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft
Dr. Schäfer
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