Gesetz über die Vollstreckung von Beitrags- und Gebührenforderungen der Steuerberaterkammern vom 23. Juli 1976 (S. 659) (BayStBKVollstrG)

BayStBKVollstrGBayStBKVollstrGGesetz01.01.1983

Ausfertigungsdatum: 1976-07-23

Fundstelle: GVBl. 1976 S. 294

Gliederungsnummer: BayRS 610-10-1-F

Art. 1

1Die Steuerberaterkammern sind befugt, für die Vollstreckung von Beitrags- und Gebührenforderungen Vollstreckungsanordnungen zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder des Ausstandsverzeichnisses zu setzen. 2Die Vollstreckung richtet sich nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz1)BayRS 2010-2-I

; für die Vollstreckung sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte und die Gerichtsvollzieher zuständig.

Art. 2

Dieses Gesetz tritt am 1. August 1976 in Kraft2)Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 23. Juli 1976 (GVBl. S. 294)

.

(gegenstandslos)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.