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BayStBKVollstrG•Gesetz über die Vollstreckung von Beitrags- und Gebührenforderungen der Steuerberaterkammern vom 23. Juli 1976 (S. 659) (BayStBKVollstrG)
BayStBKVollstrGBayStBKVollstrGGesetz01.01.1983
Ausfertigungsdatum: 1976-07-23
Fundstelle: GVBl. 1976 S. 294
Gliederungsnummer: BayRS 610-10-1-F
1Die Steuerberaterkammern sind befugt, für die Vollstreckung von Beitrags- und Gebührenforderungen Vollstreckungsanordnungen zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder des Ausstandsverzeichnisses zu setzen. 2Die Vollstreckung richtet sich nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz1)BayRS 2010-2-I
; für die Vollstreckung sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte und die Gerichtsvollzieher zuständig.
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1976 in Kraft2)Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 23. Juli 1976 (GVBl. S. 294)
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(gegenstandslos)
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