*Verordnung über die Errichtung eines Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern vom 21. Juli 1981 (S. 224) (BayStaatsFoeV)

BayStaatsFoeVBayStaatsFoeVVerordnung01.02.2008

Ausfertigungsdatum: 1981-07-21

Gliederungsnummer: BayRS 2038-3-4-9-4-K

Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Errichtung der staatlichen Behörden vom 31. März 1954 (BayBS I S. 37) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:

§ 1

1Für die Ausbildung von Förderlehrern wird ein Staatsinstitut errichtet. 2Es führt die Bezeichnung Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern.

§ 2

1Das Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern untersteht unmittelbar dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus. 2Das Staatsinstitut gliedert sich in zwei Abteilungen, Abteilung I in Bayreuth und Abteilung II in Freising.

1Jede Abteilung steht unter einer eigener Leitung.

§ 3

Vorgesetzte Behörde im Sinn der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung ist die Regierung von Oberfranken in Bayreuth.

Als Amtskasse wird die Staatsoberkasse Bayreuth bestimmt.

§ 4

Regelungen über den Studienbetrieb und die inneren Verhältnisse des Staatsinstituts werden durch die Studienordnung getroffen, die das Staatsministerium für Unterricht und Kultus erläßt.

§ 5

Diese Verordnung tritt am 1. September 1981 in Kraft.

Schlussformel

München, den 21. Juli 1981

  **Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus**

  Prof. Hans Maier, Staatsminister

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