*Verordnung zur Durchführung des § 54 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes vom 1. Oktober 1971 (S. 576) (BayBRRG_126)

BayBRRG_126BayBRRG_126Verordnung01.04.2009

Ausfertigungsdatum: 1971-10-01

Gliederungsnummer: BayRS 2030-2-40-F

Auf Grund des § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (BGBl. I S. 1025) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

§ 1

Über den Widerspruch eines Beamten, Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten des Freistaates Bayern und ihrer Hinterbliebenen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten gemäß § 54 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die nächsthöhere Behörde.

1Ist die nächsthöhere Behörde eine oberste Dienstbehörde, so entscheidet die Behörde, gegen deren Verhalten sich der Widerspruch richtet (Ausgangsbehörde). 2Das gleiche gilt, wenn die Ausgangsbehörde eine oberste Dienstbehörde ist.

§ 2

1Diese Verordnung tritt am 1. November 1971 in Kraft. 2(gegenstandslos)

Schlussformel

München, den 1. Oktober 1971

  **Der Bayerische Ministerpräsident**

  Dr. h.c. Goppel

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