Verordnung der Landesregierung zur Bestimmung der Behörde nach § 9 Satz 2 des Wertausgleichsgesetzes Vom 8. Mai 1973

WertAusglG§9V BWWertAusglG§9V BWOrdinance14.06.1973

Stand:letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neu gefasst durch Artikel 27 der Verordnung vom 19. März 1984 (GBl. S. 281)

Eingangsformel

Auf Grund des § 9 Satz 2 des Gesetzes über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei baulichen Maßnahmen auf ehemals in Anspruch genommenen Grundstücken (Wertausgleichsgesetz) vom 12. Oktober 1971 (BGBl. I S. 1625) wird verordnet:

§ 1

Zuständige Behörden nach § 9 Satz 2 des Wertausgleichsgesetzes sind die Regierungspräsidien.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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