MessEinhG/EichGZustBestV BW 1970•Verordnung der Landesregierung über die Bestimmung der Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Einheiten im Meßwesen und nach dem Eichgesetz Vom 21. Juli 1970
Verordnung der Landesregierung über die Bestimmung der Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Einheiten im Meßwesen und nach dem Eichgesetz Vom 21. Juli 1970
MessEinhG/EichGZustBestV BW 1970MessEinhG/EichGZustBestV BW 1970Ordinance08.08.1970
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 78 der Verordnung vom 17. Juni 1997 (GBl. S. 278) |
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Eingangsformel
Aufgrund des § 8 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen vom 2. Juli 1969 (BGBl. I S. 709) und des § 27 des Eichgesetzes vom 11. Juli 1969 (BGBl. I S. 759) wird verordnet:
§ 1
Die in § 8 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen und in § 27 des Eichgesetzes enthaltene Befugnis der Landesregierung, die zur Ausführung dieser Gesetze zuständigen Behörden zu bestimmen, wird auf das Wirtschaftsministerium übertragen. Die zuständigen Behörden im Sinne des § 9 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen und der §§ 32 und 33 des Eichgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Innenministerium bestimmt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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