Verordnung der Landesregierung über die Bestimmung der Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Einheiten im Meßwesen und nach dem Eichgesetz Vom 21. Juli 1970

MessEinhG/EichGZustBestV BW 1970MessEinhG/EichGZustBestV BW 1970Ordinance08.08.1970

Stand:letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 78 der Verordnung vom 17. Juni 1997 (GBl. S. 278)

Eingangsformel

Aufgrund des § 8 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen vom 2. Juli 1969 (BGBl. I S. 709) und des § 27 des Eichgesetzes vom 11. Juli 1969 (BGBl. I S. 759) wird verordnet:

§ 1

Die in § 8 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen und in § 27 des Eichgesetzes enthaltene Befugnis der Landesregierung, die zur Ausführung dieser Gesetze zuständigen Behörden zu bestimmen, wird auf das Wirtschaftsministerium übertragen. Die zuständigen Behörden im Sinne des § 9 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen und der §§ 32 und 33 des Eichgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Innenministerium bestimmt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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