Verordnung der Landesregierung über die Durchführung des Art. 2 des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation Vom 8. Februar 1966

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Stand:letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 8. Juni 2004 (GBl. S. 280)

Eingangsformel

Auf Grund des Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1965 (BGBl. II S. 875) zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation wird verordnet:

§ 1

Als zuständige Behörden nach Art. 3 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation werden bestimmt:

Das Justizministerium hinsichtlich der von ihm, den Oberlandesgerichten und den Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten ausgestellten öffentlichen Urkunden,

die Landgerichtspräsidenten für die in ihrem Bezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden der übrigen ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften, der Behörden, denen Aufgaben der ordentlichen Gerichte übertragen sind, der Notare und Bezirksnotare sowie für die sonstigen Urkunden der Justizverwaltung,

das Regierungspräsidium Tübingen für die von den Ministerien mit Ausnahme des Justizministeriums ausgestellten öffentlichen Urkunden,

die Regierungspräsidien für die in ihrem Bezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden der Behörden des gesamten übrigen Bereiches der Verwaltung sowie der Gerichte aller Gerichtszweige außerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

§ 2

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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