RAEGHErV BW•Verordnung der Landesregierung über die Errichtung eines gemeinsamen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte Vom 9. November 1959
Verordnung der Landesregierung über die Errichtung eines gemeinsamen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte Vom 9. November 1959
RAEGHErV BWRAEGHErV BWOrdinance09.12.1959
Eingangsformel
Auf Grund des § 100 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl. I S. 565) wird verordnet:
§ 1
Der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte wird bei dem Oberlandesgericht Stuttgart errichtet. Er ist für die Bezirke der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart zuständig.
§ 2
Die Mitglieder des Ehrengerichtshofes, die Berufsrichter sind, können aus der Zahl der ständigen Mitglieder der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart bestellt werden.
§ 3
Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.