Verordnung des Finanzministeriums über die Betriebstättenbesteuerung nach dem Kirchensteuergesetz Vom 23. Dezember 1969

KiStBetrStättV BW 1969KiStBetrStättV BW 1969Ordinance01.01.1970

Stand:letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 104 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 111)

Eingangsformel

Auf Grund von § 22 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG) vom 18. Dezember 1969 (Ges. Bl. 1970 S. 1) wird verordnet:

§ 1

Kirchenlohnsteuer (§ 20 KiStG) behält der Arbeitgeber auch vom Arbeitslohn derjenigen Arbeitnehmer ein, die in Baden-Württemberg keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn sie nach dem Lohnsteuerabzugsmerkmal einer steuererhebenden evangelischen Kirche (ev, fr, lt, rf), römisch-katholischen Diözese (rk) oder altkatholischen Kirche (ak) angehören.

§ 2

Der Arbeitgeber führt die nach § 1 einbehaltene Kirchenlohnsteuer zusammen mit der sonst von ihm einbehaltenen Kirchenlohnsteuer an das für die Betriebstätte (§ 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes) zuständige Finanzamt ab.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.

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