Zweite Verordnung des Finanzministeriums über die Betriebstättenbesteuerung nach dem Kirchensteuergesetz Vom 30. Januar 1970

KiStBetrStättV BW 2KiStBetrStättV BW 2Ordinance01.01.1970

Stand:letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 105 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 111)

Eingangsformel

Auf Grund von § 22 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG) vom 18. Dezember 1969 (Ges. Bl. 1970 S. 1) wird verordnet:

§ 1

Kirchenlohnsteuer (§ 20 KiStG) behält der Arbeitgeber vom Arbeitslohn der Arbeitnehmer, die nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg haben und der Evangelischen Landeskirche in Baden oder der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (ev, fr, lt, rf) oder einer Diözese der römisch-katholischen Kirche (rk) angehören, auch dann ein, wenn sich die Betriebstätte (§ 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes) im Bereich der anderen Landeskirche oder einer anderen Diözese befindet.

§ 2

Der Arbeitgeber führt die nach § 1 einbehaltene Kirchenlohnsteuer zusammen mit der sonst von ihm einbehaltenen Kirchenlohnsteuer an das für die Betriebstätte zuständige Finanzamt ab.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1970 in Kraft.

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