MindRebFlV BW•Verordnung der Landesregierung über die Mindestrebfläche von Erzeugergemeinschaften Vom 16. Juni 1970
Verordnung der Landesregierung über die Mindestrebfläche von Erzeugergemeinschaften Vom 16. Juni 1970
MindRebFlV BWMindRebFlV BWOrdinance08.07.1970
Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 2 und des § 12 des Marktstrukturgesetzes vom 16. Mai 1969 (BGBl. I S. 423) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Fünften Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Wein vom 4. März 1970 (BGBl. I S. 245) wird verordnet:
§ 1
Für Erzeugergemeinschaften, die aus den von ihren Mitgliedern geernteten Trauben verbrauchsfertigen Wein nicht herstellen, wird die Mindestanbaufläche auf 30 Hektar Rebfläche herabgesetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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