Verordnung der Landesregierung über die Mindestrebfläche von Erzeugergemeinschaften Vom 16. Juni 1970

MindRebFlV BWMindRebFlV BWOrdinance08.07.1970

Eingangsformel

Auf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 2 und des § 12 des Marktstrukturgesetzes vom 16. Mai 1969 (BGBl. I S. 423) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Fünften Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Wein vom 4. März 1970 (BGBl. I S. 245) wird verordnet:

§ 1

Für Erzeugergemeinschaften, die aus den von ihren Mitgliedern geernteten Trauben verbrauchsfertigen Wein nicht herstellen, wird die Mindestanbaufläche auf 30 Hektar Rebfläche herabgesetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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