Verordnung der vorläufigen Regierung zur Ausführung des Gewerbesteuergesetzes Vom 13. April 1953

GewStGAV BWGewStGAV BWOrdinance22.04.1953

Stand:letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 3 aufgehoben durch Artikel 12 des Gesetzes vom 7. Februar 1994 (GBl. S. 73)

Eingangsformel

Auf Grund von § 6 Abs. 2 Satz 2, § 15 und § 17 a Abs. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vom 30. April 1952 (BGBl. I S. 270) wird verordnet:

§ 1

(aufgehoben)

§ 2

Die nach § 15 des Gewerbesteuergesetzes der Landesregierung zustehende Befugnis, das Einverständnis zur Pauschalierung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags zu erklären, wird auf die Regierungspräsidien übertragen.

§ 3

(aufgehoben)

§ 4

Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.

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