Verordnung der vorläufigen Regierung über die Errichtung von Verwaltungsabteilungen bei den Oberlandesgerichten Vom 8. Juni 1953

OLGVwAbtErV BWOLGVwAbtErV BWOrdinance01.07.1953

Eingangsformel

Auf Grund von Art. 22 des Überleitungsgesetzes vom 15. Mai 1952 (Ges. Bl. S. 3) wird verordnet:

§ 1

Bei den Oberlandesgerichten Stuttgart und Karlsruhe werden je für ihren Bezirk Verwaltungsabteilungen gebildet.

§ 2

Die den Abwicklungsstellen der Justizministerien der früheren Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern verbliebenen Zuständigkeiten gehen auf die Verwaltungsabteilungen über.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1953 in Kraft.

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