Württemberg-hohenzollerisches Gesetz über die Eintragung altrechtlicher Grunddienstbarkeiten im GrundbuchVom 9. Januar 1951

GrDienstbG WHGrDienstbG WHLaw14.02.1951

Eingangsformel

Gemäß Art. 187 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch hat der Landtag das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Einziger Paragraph

(1) Grunddienstbarkeiten, die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches entstanden und aus dem Grundbuch oder einem dem Grundbuch gleichgestellten Buch (Güter- oder Servitutenbuch) nicht ersichtlich sind, müssen zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs bis 31. Dezember 1952 im Grundbuch eingetragen sein.

(2) Erfolgt die Eintragung der Grunddienstbarkeit im Grundbuch, so genügt es zur Wahrung der in Abs. 1 bestimmten Frist, wenn bis zu ihrem Ablauf der Antrag auf Eintragung der Grunddienstbarkeit beim Grundbuchamt gestellt oder eine auf Eintragung der Grunddienstbarkeit im Grundbuch gerichtete Klage erhoben und die Klagerhebung dem Grundbuchamt angezeigt ist.

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