GVollzAPV BW 1968•Vorläufige Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Gerichtsvollziehers Vom 8. August 1968
Vorläufige Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Gerichtsvollziehers Vom 8. August 1968
GVollzAPV BW 1968GVollzAPV BW 1968Ordinance23.08.1968
Eingangsformel
Auf Grund von § 17 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes vom 1. August 1962 (Ges.Bl. S. 89) wird im Benehmen mit dem Innenministerium verordnet:
§ 1
Die Befähigung für die Laufbahn des Gerichtsvollziehers wird durch Ausbildung und Ablegung der Prüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Gerichtsvollzieher vom 22. Dezember 1956 (Die Justiz 1957 S. 11) in der Fassung vom 23. Februar 1961 (Die Justiz S. 71) erworben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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