Vorläufige Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Gerichtsvollziehers Vom 8. August 1968

GVollzAPV BW 1968GVollzAPV BW 1968Ordinance23.08.1968

Eingangsformel

Auf Grund von § 17 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes vom 1. August 1962 (Ges.Bl. S. 89) wird im Benehmen mit dem Innenministerium verordnet:

§ 1

Die Befähigung für die Laufbahn des Gerichtsvollziehers wird durch Ausbildung und Ablegung der Prüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Gerichtsvollzieher vom 22. Dezember 1956 (Die Justiz 1957 S. 11) in der Fassung vom 23. Februar 1961 (Die Justiz S. 71) erworben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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