SchRegHEStVtrG BW•Gesetz über den Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Hessen über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters Vom 27. März 1953
Gesetz über den Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Hessen über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters Vom 27. März 1953
SchRegHEStVtrG BWSchRegHEStVtrG BWLaw01.04.1953
G aufgeh. durch Staatsvertrag vom vom 23. Mai 2023 (GBl. S. 274)
Eingangsformel
Die verfassungsgebende Landesversammlung hat am 26. März 1953 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
Dem nachstehenden Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Hessen über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters wird zugestimmt.
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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