Gesetz über den Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Hessen über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters Vom 27. März 1953

SchRegHEStVtrG BWSchRegHEStVtrG BWLaw01.04.1953

G aufgeh. durch Staatsvertrag vom vom 23. Mai 2023 (GBl. S. 274)

Eingangsformel

Die verfassungsgebende Landesversammlung hat am 26. März 1953 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

Dem nachstehenden Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Hessen über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters wird zugestimmt.

§ 2

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

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