Verordnung des Kultusministeriums über die Entschädigung und den Reisekostenersatz für die Beauftragten der Denkmalschutzbehörden - Denkmalschutz-Reisekosten-Verordnung - Vom 12. Januar 1973

DSchRKV BWDSchRKV BWOrdinance28.02.1973

Stand:letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift geändert und § 1 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 1983 (GBl. S. 378)

Eingangsformel

Auf Grund von § 5 des Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz) vom 25. Mai 1971 (Ges. Bl. S. 209) wird mit Zustimmung des Finanzministeriums verordnet:

§ 1

  • (aufgehoben)*

§ 2

(1) Beauftragte der Denkmalschutzbehörden erhalten auf Antrag eine Reisekostenvergütung in sinngemäßer Anwendung des Landesreisekostengesetzes. Dabei ist die Reisekostenstufe B zugrunde zu legen; für Strecken, die mit einem privateigenen Kraftfahrzeug zurückgelegt wurden, wird als Auslagenersatz eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Landesreisekostengesetzes gewährt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit einem Beauftragten dadurch keine zusätzlichen Aufwendungen entstehen, daß er denkmalpflegerische Aufgaben in Verbindung mit einer dienstlichen Tätigkeit wahrnimmt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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