Gesetz über den Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters Vom 20. Januar 1958

SchRegBYStVtrG BWSchRegBYStVtrG BWLaw01.01.1958

G aufgeh. durch Artikel 7 des Staatsvertrages vom 23. Mai 2023 (GBl. S. 274)

Eingangsformel

Der Landtag hat am 8. Januar 1958 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

Dem nachstehenden Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters wird zugestimmt.

§ 2

Das Gesetz tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.

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