SchRegBYStVtrG BW•Gesetz über den Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters Vom 20. Januar 1958
Gesetz über den Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters Vom 20. Januar 1958
SchRegBYStVtrG BWSchRegBYStVtrG BWLaw01.01.1958
G aufgeh. durch Artikel 7 des Staatsvertrages vom 23. Mai 2023 (GBl. S. 274)
Eingangsformel
Der Landtag hat am 8. Januar 1958 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
Dem nachstehenden Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters wird zugestimmt.
§ 2
Das Gesetz tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.
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