Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (AGSGG) Vom 21. Dezember 1953

AGSGGAGSGGLaw01.01.1954

Stand:letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2024 (GBl. 2024 Nr. 29)

Eingangsformel

Zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1239) hat der Landtag am 17. Dezember 1953 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

Sozialgerichte werden errichtet (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG)

in Freiburg

für den Stadtkreis Freiburg und folgende Landkreise: Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Lörrach, Ortenaukreis, Waldshut;

in Heilbronn

für den Stadtkreis Heilbronn und folgende Landkreise: Heilbronn, Hohenlohekreis, Ludwigsburg, Schwäbisch Hall, Tauberkreis;

in Karlsruhe

für die Stadtkreise Baden-Baden, Karlsruhe, Pforzheim und folgende Landkreise: Calw, Enzkreis, Karlsruhe, Rastatt;

in Konstanz

für folgende Landkreise: Bodenseekreis, Konstanz, Ravensburg, Sigmaringen;

in Mannheim

für die Stadtkreise Heidelberg, Mannheim und folgende Landkreise: Odenwaldkreis, Rhein-Neckar-Kreis;

in Reutlingen

für folgende Landkreise: Freudenstadt, Reutlingen, Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis, Tübingen, Tuttlingen, Zollernalbkreis;

in Stuttgart

für den Stadtkreis Stuttgart und folgende Landkreise: Böblingen, Esslingen, Rems-Murr-Kreis;

in Ulm

für den Stadtkreis Ulm und folgende Landkreise: Alb-Donau-Kreis, Biberach, Göppingen, Heidenheim, Ostalbkreis.

§ 2

Es wird ein Landessozialgericht mit dem Sitz in Stuttgart errichtet (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG).

§ 3

Der Bezirk der für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts (§ 10 Absatz 2 SGG) beim Sozialgericht Stuttgart zuständigen Kammern erstreckt sich auf die Bezirke der übrigen Sozialgerichte des Landes Baden-Württemberg.

§ 4

(1) Die Zahl der Kammern und der Senate wird vom zuständigen Ministerium im Rahmen der im Staatshaushaltsplan bereitgestellten Stellen und Mittel bestimmt.

(2) Es kann auch den Bezirk einer Kammer auf Bezirke anderer Sozialgerichte erstrecken (§ 10 Abs. 3 SGG).

§ 5

(1) Die Zahl der für jedes Sozialgericht und das Landessozialgericht zu berufenden ehrenamtlichen Richter (§ 13 Absatz 4, § 35 Absatz 1 Satz 2 SGG) bestimmt der Präsident des Landessozialgerichts.

(2) Die Zahl der ehrenamtlichen Richter bei den Sozialgerichten und bei dem Landessozialgericht ist so zu bemessen, dass jeder zu etwa zehn ordentlichen Sitzungen im Jahr herangezogen werden kann.

§ 6 - (aufgehoben)

§ 7 - (aufgehoben)

§ 8

Die Vollstreckungsbehörden gemäß § 200 Abs. 2 Satz 2 SGG bestimmt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien.

§ 9

(1) Berufsrichter und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tragen in den zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen eine Amtstracht, sofern nicht im Einzelfall nach Auffassung des Gerichts das Interesse an der Rechtsfindung eine andere Regelung gebietet. Bei anderen richterlichen Handlungen sowie bei Verhandlungen außerhalb des Sitzungssaales ist die Amtstracht zu tragen, wenn dies mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen erscheint; die Entscheidung hierüber trifft das Gericht.

(2) Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung

die Verpflichtung nach Absatz 1 auf andere Personen ausdehnen, die befugt sind, als Bevollmächtigte oder Beistände vor Gericht aufzutreten,

Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 zulassen und

die Art und Ausgestaltung der Amtstracht bestimmen.

(3) Wer in einer Sitzung oder bei Amtshandlungen außerhalb einer Sitzung, bei denen Beteiligte, Zeugen oder Sachverständige anwesend sind, ihm obliegende oder übertragene richterliche Aufgaben wahrnimmt, darf hierbei keine Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die bei objektiver Betrachtung eine bestimmte religiöse, weltanschauliche oder politische Auffassung zum Ausdruck bringen. Das besondere Verbot nach Satz 1 gilt nicht für ehrenamtliche Richter.

§ 10

Die zur Durchführung dieses Gesetzes und, soweit die Zuständigkeit des Landes gegeben ist, des Sozialgerichtsgesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das zuständige Ministerium.

§ 11

Das Gesetz tritt, soweit es sich um Maßnahmen zu seiner Durchführung handelt, mit dem Tage seiner Verkündung, im übrigen am 1. Januar 1954 in Kraft.

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