Verordnung des Sozialministeriums zur Durchführung des Privatschulgesetzes Vom 11. April 1960

PrSchulGDV BWPrSchulGDV BWOrdinance30.04.1960

Stand:letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 192 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 87)

Eingangsformel

Auf Grund des § 22 des Privatschulgesetzes vom 15. Februar 1956 (Ges. Bl. S. 28) wird verordnet:

§ 1

Schulaufsichtsbehörde für Wohlfahrtsschulen und andere soziale Ausbildungsstätten, die zum Geschäftsbereich des Sozialministeriums gehören, ist das Regierungspräsidium.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.