PrSchulGDV BW•Verordnung des Sozialministeriums zur Durchführung des Privatschulgesetzes Vom 11. April 1960
Verordnung des Sozialministeriums zur Durchführung des Privatschulgesetzes Vom 11. April 1960
PrSchulGDV BWPrSchulGDV BWOrdinance30.04.1960
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 192 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 87) |
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Eingangsformel
Auf Grund des § 22 des Privatschulgesetzes vom 15. Februar 1956 (Ges. Bl. S. 28) wird verordnet:
§ 1
Schulaufsichtsbehörde für Wohlfahrtsschulen und andere soziale Ausbildungsstätten, die zum Geschäftsbereich des Sozialministeriums gehören, ist das Regierungspräsidium.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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