FinVwAufbV BW 2•Zweite Verordnung der vorläufigen Regierung über den Aufbau der Finanzverwaltung Vom 27. April 1953
Zweite Verordnung der vorläufigen Regierung über den Aufbau der Finanzverwaltung Vom 27. April 1953
FinVwAufbV BW 2FinVwAufbV BW 2Ordinance01.07.1953
Eingangsformel
Auf Grund von Art. 21 bis 23 des Überleitungsgesetzes vom 15. Mai 1952 (Ges. Bl. S. 3) und von § 6 Abs. 4 des Gesetzes über die Finanzverwaltung vom 6. September 1950 (BGBl. I S. 448) wird verordnet:
§ 1
(1) Bei den Oberfinanzdirektionen wird eine Landesvermögens- und Bauabteilung eingerichtet. Sie ist im Geschäftsbereich des Finanzministeriums zuständig:
für die Verwaltung der staatlichen Liegenschaften;
für die Wohnungsfürsorge für die Staatsbediensteten einschl. der Bewilligung und Verwaltung der staatlichen Baudarlehen mit Ausnahme der Bediensteten der Ministerien;
für die Unterbringung der staatlichen Behörden mit Ausnahme der Ministerien;
auf dem Gebiet
a)
der gesperrten und kontrollierten Vermögen,
b)
des früheren NS-Vermögens,
c)
der Rückerstattung, soweit das Land in Anspruch genommen wird,
d)
der Auseinandersetzung zwischen Land und IRSO und sonstigen Organisationen dieser Art,
soweit nicht nach § 1 Abs. 1 Ziff. 10 der Verordnung der vorläufigen Regierung über den Aufbau der Finanzverwaltung vom 17. November 1952 (Ges. Bl. S. 51) das Finanzministerium zuständig ist oder eine besondere Regelung trifft;
für die Aufgaben des staatlichen Hochbaus.
(2) Die Aufgaben in Abs. 1 Ziff. 2 und 3 werden in wichtigeren Fällen im Benehmen mit den Regierungspräsidien durchgeführt.
§ 2
§ 4 Abs. 2 Ziff. 6-10 der Verordnung der vorläufigen Regierung über den Aufbau der Finanzverwaltung werden aufgehoben.
§ 3
Die Verordnung tritt am 1. Juli 1953 in Kraft.
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