Verordnung der Landesregierung über die zuständige Stelle nach § 2a Satz 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte Vom 3. Oktober 1972

LWirtAltHilfG§2aS2V BWLWirtAltHilfG§2aS2V BWOrdinance26.10.1972

Stand:letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung (GBl. 1972 S. 594)

Eingangsformel

Auf Grund von § 2 a Satz 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte i.d.F. des Art. 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom 26. Juli 1972 (BGBl. I S. 1293) wird verordnet:

§ 1

Für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 2 a Satz 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte ist das Forstamt als untere Forstbehörde zuständig. Es entscheidet im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsamt.

§ 2

Die Verordnung der Landesregierung über die zuständige Stelle nach § 42 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom 30. März 1971 (Ges.Bl. S. 148) wird aufgehoben.

§ 3

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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