Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr Vom 25. Januar 1966

UnBefGZustV BW 1966UnBefGZustV BW 1966Ordinance01.01.1966

Eingangsformel

Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 978) wird verordnet:

§ 1

Die Entscheidung über Befreiungsanträge nach § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr und die Entscheidung über Erstattungsanträge nach den §§ 4 und 6 des Gesetzes und die Auszahlung der zu erstattenden Beträge obliegt,

a)

soweit es sich um Nahverkehr nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 des Gesetzes handelt, demjenigen Regierungspräsidium, das die nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderliche Genehmigung erteilt hat,

b)

soweit es sich um Nahverkehr nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes handelt, demjenigen Regierungspräsidium, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.

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