Verordnung des Umweltministeriums über die Einrichtung eines Hochwassermeldedienstes Vom 28. März 1972

HWasMeldeDEinrV BWHWasMeldeDEinrV BWOrdinance01.06.1972

Stand:letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 136 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252, 265)

Eingangsformel

Auf Grund von § 85 Abs. 3 Satz 3 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg vom 25. Februar 1960 (Ges. Bl. S. 17) wird verordnet:

§ 1 - Einrichtung eines Hochwassermeldedienstes

(1) Es wird ein Hochwassermeldedienst eingerichtet für

den Bodensee;

den Rhein und seine Nebenflüsse Wutach, Wiese, Dreisam-Elz-Leopoldskanal, Kinzig, Rench, Murg, Weschnitz;

den Neckar und seine Nebenflüsse Eyach, Fils, Rems, Murr, Nagold-Enz, Kocher, Jagst;

den Main und seinen Nebenfluß Tauber;

die Donau und ihre Nebenflüsse Breg und Iller.

(2) Der Hochwassermeldedienst soll sicherstellen, daß die zuständigen Behörden und Dienststellen über aufkommende Hochwassergefahren unterrichtet werden und die erforderlichen Abwehrmaßnahmen einleiten können.

(3) Örtliche Meldeeinrichtungen zur Warnung gefährdeter Betriebe und kommunaler Einrichtungen bleiben unberührt.

(4) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung des Hochwassermeldedienstes (Hochwassermeldeordnung) trifft das Umweltministerium.

§ 2 - Aufhebung von Rechtsvorschriften

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten alle Vorschriften außer Kraft, die dieser Verordnung entsprechen oder widersprechen.

§ 3 - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1972 in Kraft.

In Vertretung

Dr. Roser

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