Reglement über die Entschädigungen der Mitglieder des Bankrates der Zürcher Kantonalbank

951.12Reglement01.01.2005

951.12

(vom 25. November 2004)¹

Der Bankrat der Zürcher Kantonalbank,

gestützt auf § 15 Abs. 4 Ziffer 8 des Gesetzes über die Zürcher Kantonalbank vom 28. September 1997²,

beschliesst:

A. Entschädigung für die Mitglieder des Bankpräsidiums

§ 1

Die Mitglieder des Bankpräsidiums erhalten ein Jahresgrundsalär von Fr. 311 500 brutto.

Jahresgrundsalär

Der Präsident des Bankrates erhält eine Zulage von 10% auf dem Jahresgrundsalär gemäss Abs. 1.

Das Jahresgrundsalär unterliegt keiner Teuerungsanpassung. Jede Erhöhung des Jahresgrundsalärs gemäss Abs. 1 und Abs. 2 bedarf der Zustimmung des Kantonsrates.

§ 2

Die Mitglieder des Bankpräsidiums erhalten die gleichen Zulagen, Zusatzleistungen und Vergünstigungen wie die übrigen Mitarbeitenden gemäss Dienst- und Gehaltsordnung der Zürcher Kantonalbank. Sie sind im Rahmen der Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen der Zürcher Kantonalbank versichert.

Zulagen, Zusatzleistungen und Vergünstigungen

§ 3

Den Mitgliedern des Bankpräsidiums werden jährliche Pauschalspesen von Fr. 14 000 pro Mitglied ausgerichtet. Für deren Verwendung gelten die gleichen Regeln wie für die übrigen leitenden Mitarbeitenden der Zürcher Kantonalbank.

Spesen

§ 4

Die Mitglieder des Bankpräsidiums sind gemäss den Bestimmungen für alle Mitarbeitenden der Zürcher Kantonalbank versichert.

Personenversicherung

§ 5

Bei unverschuldeter Nichtwiederwahl eines Mitglieds des Bankpräsidiums oder bei Ausscheiden aus dem Amt auf Wunsch der Bank entsteht ein Anspruch auf eine Altersrente frühestens nach dem vollendeten 56. Altersjahr.

Unverschuldete Nichtwiederwahl und vorzeitige Pensionierung auf Wunsch der Bank

Als unverschuldet gilt eine Nichtwiederwahl dann, wenn eine Wiederwahl durch den Kantonsrat aus politischen Gründen nicht erfolgt.

1.7.05 - 49

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Entschädigungen der Mitglieder des Bankrates der ZKB

In diesen Fällen wird einem Mitglied des Bankpräsidiums die gleich hohe Rente wie beim Erreichen des statutarisch regulären Rücktrittsalters ausgerichtet. Die zufolge vorzeitiger Pensionierung bei der Personalvorsorge entstehende Beitragslücke übernimmt die Bank.

Auf dem von der Bank übernommenen Betrag zur Finanzierung der Beitragslücke von der AHV allenfalls erhobene Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge gehen zu Lasten der Bank. Darüber hinaus von der AHV allenfalls beim Versicherten erhobene Beiträge bis zum Erreichen des statutarisch regulären Rücktrittsalters sowie Rentenkürzungen für den Bezug der AHV-Ersatzrente zwischen dem statutarisch regulären Rücktrittsalter und dem ordentlichen AHV-Rücktrittsalter gehen zu Lasten des Versicherten.

Die Bank leistet keine Beiträge zur Ausfinanzierung allfällig bereits bestehender fehlender Rententeile bei Eintritt in die Vorsorgeeinrichtungen.

Auszahlungsmodalitäten

§ 6

Das Jahresgrundsalär sowie allfällige Kinder- und Familienzulagen sowie die Pauschalspesen werden in zwölf Monatsraten ausbezahlt.

Ablieferung von Entschädigungen

§ 7

Entschädigungen für Abordnungen und Vertretungen auftrags der Bank liefern die Mitglieder des Bankpräsidiums an die Bank ab.

B. Entschädigungen für die übrigen Mitglieder des Bankrates

Grundentschädigung

§ 8

Die übrigen Mitglieder des Bankrates erhalten eine jährliche Grundentschädigung von Fr. 18 000. Für die Mitgliedschaft in Ausschüssen wird eine zusätzliche jährliche Entschädigung von Fr. 6000 ausgerichtet.

Spesen

§ 9

Die übrigen Mitglieder des Bankrates erhalten eine jährliche Spesenpauschale von Fr. 6000. Darüber hinaus werden keine weiteren Spesen entschädigt.

Sitzungsgelder

§ 10

Für den Besuch von Filialen und obligatorischen Kursen sowie für die Teilnahme an Sitzungen werden den übrigen Mitgliedern des Bankrates Sitzungsgelder von Fr. 350 pro Halbtag und Fr. 700 pro Tag ausgerichtet.

Ersatzmitglieder des Bankpräsidiums und Vorsitzende von Ausschüssen erhalten jeweils ein doppeltes Sitzungsgeld.

Personalvergünstigungen

§ 11

Den übrigen Mitgliedern des Bankrates werden keine Personalvergünstigungen gewährt.

Entschädigungen der Mitglieder des Bankrates der ZKB 951.12

§ 12

Die fixen Grund- und Spesenentschädigungen werden in zwölf Monatsraten ausbezahlt.

Auszahlungsmodalitäten

Sitzungsgelder und allfällige Kursgebühren werden halbjährlich nach Abrechnung ausbezahlt. Die Abrechnungen sind dem Bankpräsidium einzureichen. Die Zahlung erfolgt im Folgemonat.

C. Gemeinsame Bestimmungen

§ 13

Die Mitglieder des Bankpräsidiums und die übrigen Mitglieder des Bankrates erhalten keine Bonuszahlungen.

Bonus

§ 14

Kosten für funktionsbezogene notwendige Weiterbildungen gehen im Rahmen des jährlichen Budgets zu Lasten der Bank.

Kosten für Weiterbildung

D. Übergangsbestimmungen

§ 15

Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes wird das Entschädigungsreglement vom 22. Januar 2004 aufgehoben.

Aufhebung des bisherigen Entschädigungsreglementes

§ 16

Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat³ rückwirkend per 1. Januar 2005 in Kraft.

Inkrafttreten

1.7.05 - 49

¹ OS 60, 161. ² 951.1. ³ Vom Kantonsrat genehmigt am 18. April 2005.

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