Gesetz über den Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLG)
935.51Gesetz01.01.2024Originalquelle öffnen →
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(vom 25. März 2019)¹,²
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 17. Februar 2016³ und der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 28. August 2018,
beschliesst:
¹ Dieses Gesetz regelt den entgeltlichen Personentransport mit Taxis oder Limousinen.
² Es gilt nicht für:
Taxis sind Personenwagen für den berufsmässigen Personentransport, die über eine kantonale Bewilligung verfügen und mit einer Taxilampe gekennzeichnet sind.
¹ Die für das Taxiwesen zuständige Direktion (Direktion) erteilt die Bewilligung für das Führen eines Taxis (Taxiausweis) Gesuchstellerinnen oder Gesuchstellern, die
a. im Besitz des Führerausweises zum berufsmässigen Personentransport sind,
Begriff
Kantonale Bewilligungen
a. Taxiausweis
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2 Der Taxiausweis ist fünf Jahre gültig und wird auf Gesuch hin erneuert.
b. Taxifahrzeugbewilligung
¹ Die Direktion erteilt die Bewilligung für Taxis (Taxifahrzeugbewilligung), wenn das Fahrzeug
² Andere Technologien werden zugelassen, wenn sie einem Taxameter mindestens gleichwertig sind. Die Bestimmungen zum Taxameter gelten sinngemäss.
Standplatzbewilligung
¹ Die Gemeinden können eine Bewilligungspflicht für Taxistandplätze auf öffentlichem Grund vorsehen (Standplatzbewilligung).
² Die Standplatzbewilligungen sind von den Gemeinden diskriminierungsfrei und transparent mittels Ausschreibung zuzuteilen und dürfen insbesondere nicht von einer Ortskundeprüfung abhängig gemacht werden. Sie sind zu befristen.
Einbau und Kontrolle der Taxameter
¹ Zum Einbau von Taxametern sind ausschliesslich Stellen berechtigt, die von der Eidgenössischen Zollverwaltung als Montagestellen für Fahrtschreiber zugelassen sind.
² Die Taxameter müssen alle zwei Jahre bei der Montagestelle überprüfen werden. Der Prüfbericht ist im Taxi mitzuführen.
Taxilampe
Die Direktion regelt die Vorgaben an die Taxilampe.
Betriebsvorschriften
¹ Die Tarife sind am und im Taxi gut sicht- und lesbar anzubringen.
a. Informationspflicht
² Der Taxiausweis mit Personalien und einem Foto der Taxifahrerin oder des Taxifahrers ist im Taxi gut sicht- und lesbar anzubringen.
b. Transportpflicht
¹ Eine Taxifahrt darf nur dann verweigert werden, wenn
a. sie aus einem in der Person des Fahrgasts liegenden Grund unzumutbar ist oder
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b. das Taxi nicht für den vom Fahrgast gewünschten Transport ausgerüstet ist.
² Das Fahrtziel ist ohne ausdrücklich anderslautende Anweisung auf dem für den Fahrgast günstigsten Weg anzufahren.
Der Fahrgast ist in der Wahl des Taxis frei.
c. freie Taxiwahl
Der Regierungsrat kann Höchsttarife zur Verhinderung von Missbräuchen festlegen.
d. Tarife
¹ Taxifahrerinnen und Taxifahrer mit einer ausserkantonalen Bewilligung dürfen im Kanton Zürich folgende Dienstleistungen ausführen:
² Auf Verlangen der Vollzugsbehörde ist die Erfüllung dieser Vorgaben mit einer Quittungskopie mit Zeitangabe nachzuweisen.
Limousinen sind Personenwagen für den Personentransport Begriff gegen Bezahlung, die der Direktion gemeldet und mit einer Plakette gekennzeichnet sind.
¹ Die Direktion regelt die Vorgaben an die Plakette. Diese wird für einen bestimmten Personenwagen ausgestellt und lautet auf die Halterin oder den Halter.
² Wer über eine Taxifahrzeugbewilligung verfügt, erhält die Plakette für das gleiche Fahrzeug auf Verlangen gebührenfrei.
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Vermittlung von Fahraufträgen mit Taxis oder Limousinen
Die Vermittlung von Fahraufträgen mit Taxis oder Limousinen ist nur erlaubt, wenn die Fahrerinnen oder Fahrer zum berufsmässigen Personentransport befugt sind.
Mitführen der Bewilligungen
Die zur Berufsausübung notwendigen Bewilligungen sind mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.
Fahrtenbuch
¹ Fahrerinnen und Fahrer, die vom Bundesrecht nicht zum Einbau eines Fahrtschreibers verpflichtet sind, führen ein Fahrtenbuch.
² Sie erfassen im Fahrtenbuch für jeden Personentransport:
³ Gestützt auf das Fahrtenbuch müssen die Personentransporte über einen Zeitraum von einem Jahr überprüft werden können. Das Fahrtenbuch ist jederzeit aktuell zu halten und im Fahrzeug mitzuführen.
⁴ Die Fahrerinnen und Fahrer legen das Fahrtenbuch den zuständigen Behörden auf Verlangen vor.
⁵ Daten betreffend die Fahrgäste dürfen nicht bekannt gegeben werden.
Taxis
a. Verwaltungsmassnahmen
¹ Der Taxiausweis kann vorübergehend oder dauerhaft entzogen werden, wenn
² In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
³ Verwaltungsmassnahmen können unabhängig von einer Bestrafung angeordnet werden.
b. Strafen
¹ Wer ein Taxi ohne Taxiausweis oder Taxifahrzeugbewilligung führt, wird mit Busse bestraft.
² Andere Verstöße gegen dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen werden mit Ordnungsbussen geahndet.
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¹ Bei wiederholten Verstößen der Halterinnen oder Halter gegen dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen kann die Plakette vorübergehend oder dauerhaft entzogen werden. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. Der Entzug kann unabhängig von einer Bestrafung angeordnet werden.
Limousinen
² Verstöße gegen dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen werden mit Ordnungsbussen geahndet.
¹ Die Vollzugsbehörde erhebt Gebühren für:
Gebühren-erhebung
² Der Regierungsrat regelt die Höhe der Gebühren in einer Verordnung.
¹ Die Direktion vollzieht dieses Gesetz, soweit nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit vorgesehen ist.
Zuständigkeiten
² Die Kontrolle auf der Strasse erfolgt durch die Polizei.
¹ Die Direktion führt ein Register über:
Register
² Die Vollzugsbehörden melden Strafen und Massnahmen der Direktion und können im Rahmen von laufenden Verfahren gemäß §§ 19–21 Einsicht in das Register nehmen.
Kommunale Kompetenzen
Die Gemeinden können die Benützung von Tram- und Bus- spuren und das Befahren von Fahrverbotszonen vorsehen.
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Übergangsbestimmung
Bestehende kommunale Bewilligungen gelten längstens während zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Geltungsdauer
¹ Die Geltung dieses Gesetzes ist auf 15 Jahre ab Inkrafttreten befristet.
² Der Kantonsrat beschliesst auf Antrag des Regierungsrates spätestens drei Jahre vor Ablauf der Frist über eine Verlängerung der Geltungsdauer.
¹ OS 78, 513.
² Inkrafttreten: 1. Januar 2024 (ABI 2023-09-29).
³ ABI 2016-02-26.
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