gestützt auf §§ 4 und 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Märkte und das Reisendengewerbe vom 11. April 2005³ und Art. 28 Abs. 2 der Verordnung über das Gewerbe der Reisenden vom 4. September 2002⁴,
beschliesst:
§ 1
Zuständige Direktion gemäss § 4 des Gesetzes³ ist die Sicherheitsdirektion.
Kantonale Behörde
§ 2
Bewilligungen für ausländische Reisende mit Aufenthalt oder Wohnsitz im Ausland gelten längstens ein Jahr.
Geltungsdauer der Bewilligung
§ 3
Die Gebühr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a der Verordnung⁴ beträgt für Bewilligungen mit einer Geltungsdauer von weniger als fünf Jahren Fr. 150.
Gebühren
§ 4
Ausgenommen vom Verbot gemäss § 6 Abs. 2 des Gesetzes³ sind Zirkusvorstellungen und der Verkauf von
Ausübung an Ruhetagen
Blumen,
genussfertigen Speisen und Getränken,
Waren und Dienstleistungen aller Art in Verbindung mit einem besonderen Anlass wie Jahrmarkt, Festanlass, Sportanlass, Ausstellung oder einem behördlich bewilligten Sonntagsverkauf im Sinne von § 5 Abs. 3 des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes vom 26. Juni 2000².
§ 5
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
Inkrafttreten
1.7.07 - 57
¹ OS 62, 149. Begründung siehe ABl 2007, 998.
² LS 822.4.
³ LS 935.31.
⁴ SR 943.11.