Verordnung zum Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen

857.6Gesetz01.04.2007

857.6

(vom 13. Juni 2007)¹

Der Regierungsrat beschliesst:

§ 1

¹ Die anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen sind Informations- und Beratungsstellen für pränatale Untersuchungen gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen².

² Der Kantonsärztliche Dienst kann weitere Institutionen als Informations- und Beratungsstellen anerkennen, wenn diese die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.³

§ 2

¹ Die Kosten der Informations- und Beratungstätigkeit für pränatale Untersuchungen werden den Betriebsrechnungen der Spitäler belastet, denen die anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen angegliedert sind.

² An die Kosten der weiteren Informations- und Beratungsstellen können Subventionen geleistet werden.³

§ 3

Der Kantonsärztliche Dienst veröffentlicht im Amtsblatt:³

a. die Anerkennung einer Stelle als Informations- und Beratungsstelle für pränatale Untersuchungen,

b. jährlich ein Verzeichnis der anerkannten Informations- und Beratungsstellen.

§ 4

Die Verordnung tritt rückwirkend am 1. April 2007 in Kraft.

¹ OS 62, 183: Begründung siehe ABl 2007, 1053.

² SR 810.12.

³ Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2010 (OS 65, 754; ABl 2010, 2181). In Kraft seit 1. Januar 2011.

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