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(vom 6. Oktober 2021)¹,²
Der Regierungsrat,
gestützt auf das Kinder- und Jugendheimgesetz vom 27. November 2017 (KJG)⁶,
beschliesst:
¹¹ ¹ Das Amt für Jugend und Berufsberatung (Amt) vollzieht das Kinder- und Jugendheimgesetz und diese Verordnung. Vollzug
² Es arbeitet im Rahmen des Vollzugs insbesondere mit den Eltern sowie den Behörden und Einrichtungen der Volksschule, der Berufsbildung, des Jugendstrafrechts und des Gesundheitswesens zusammen. ³ Es betreibt für die elektronische Vornahme von Verfahrenshandlungen ein Webportal.
Leistungen der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und der Invalidenversicherung sowie Leistungen gestützt auf die Berufsbildungsgesetzgebung, die Jugendstrafgesetzgebung und die Opferhilfegesetzgebung gehen Leistungen gemäß der Kinder- und Jugendheimgesetzgebung vor.
In dieser Verordnung bedeuten:
Leistungsbeziehende: Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die eine ergänzende Hilfe zur Erziehung beziehen.
Leistungserbringende mit Leistungsvereinbarung (LV): Anbietende von ergänzenden Hilfen zur Erziehung, die Leistungen gemäß dem Kinder- und Jugendheimgesetz im Rahmen einer Leistungsvereinbarung mit dem Amt erbringen.
Leistungserbringende ohne LV: Anbietende von ergänzenden Hilfen zur Erziehung, die Leistungen gemäß dem Kinder- und Jugendheimgesetz ohne LV mit dem Amt erbringen.
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Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
Gesamtplanung
¹ Die Gesamtplanung gemäss § 6 KJG erfolgt in einem vierjährigen Prozess in den Phasen Grundlagenerarbeitung, Bedarfseinschätzung und Festlegung des Bedarfs.
² Die Beteiligten gemäss § 6 Abs. 2 KJG werden in jeder Phase angehört.
Dauer des Anspruchs
¹ Der Anspruch auf ergänzende Hilfen zur Erziehung besteht bis zum vollendeten 25. Altersjahr, wenn der Leistungsbezug
² Hat der Leistungsbezug mit Heim- oder Familienpflege begonnen, kann er nach Vollendung des 18. Altersjahres auch mit einer sozialpädagogischen Familienhilfe abgeschlossen werden.
³ Bestand der Leistungsbezug vor der Vollendung des 18. Altersjahres in sozialpädagogischer Familienhilfe, kann er nach Vollendung des 18. Altersjahres nicht mit einer Heim- oder Familienpflege abgeschlossen werden.
Angebote ergänzender Hilfen zur Erziehung a. sozialpädagogische Familienhilfe
Das Angebot der sozialpädagogischen Familienhilfe umfasst:
b. Familienpflege
Das Angebot der Familienpflege umfasst:
c. Dienstleistungsangebote in der Familienpflege
Dienstleistungsangebote in der Familienpflege umfassen:
d. Heimpflege
¹ Das Angebot der Heimpflege umfasst:
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² Einem Angebot mit betreutem Wohnen können zusätzlich die folgenden Leistungen angegliedert werden:
³ Die Leistungen gemäß Abs. 2 lit. a und b können ausschliesslich in Verbindung mit sozialpädagogischer Familienhilfe, Familienpflege, betreutem Wohnen, begleitetem Wohnen oder Tageswohnen bezogen werden.
¹ Wer Sitz oder Wohnsitz im Kanton hat und eine Leistung im Sinne von § 7 KJG anbietet, meldet dies innerhalb dreier Monate nach Aufnahme der Tätigkeit dem Amt.
² Die Anbieterin oder der Anbieter reicht mit der Meldung die Unterlagen gemäß Art. 20 b Abs. 1 der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO)⁷ ein. Als Strafregisterauszug gemäß Art. 20 b Abs. 1 Bst. c PAVO sind je ein aktueller Privat- und Sonderprivatauszug einzureichen oder zu überprüfen.
¹ Die von Anbietenden sozialpädagogischer Familienhilfe gemäss Art. 20 d PAVO zu führenden Verzeichnisse über die Leistungsbeziehenden enthalten wenigstens die folgenden Angaben:
² Anbietende sozialpädagogischer Familienhilfe reichen die Verzeichnisse dem Amt auf Verlangen ein.
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Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
Bewilligungspflicht
¹ Bewilligungspflichtig ist die Aufnahme einer oder eines minderjährigen Leistungsbeziehenden für
² Unter Vorbehalt von Art. 4 Abs. 2 und 16 a Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Abs. 3 PAVO sowie § 8 Abs. 2 KJG entfällt die Bewilligungspflicht, wenn die Betreuung innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht länger dauert als
Zahl der Leistungsbeziehenden
¹ Wer Familienpflege anbietet (Pflegeeltern), darf höchstens fünf Leistungsbeziehende aufnehmen.
² Ausnahmen sind möglich, wenn Geschwister von bereits in der Pflegefamilie betreuten Leistungsbeziehenden aufgenommen werden.
Persönliche Eignung
¹ Die Pflegeeltern reichen mit dem Bewilligungsgesuch und danach alle zwei Jahre folgende Auszüge aus dem Strafregister ein:
² Für neue Hausgenossinnen oder Hausgenossen sind die Auszüge innerhalb dreier Monate einzureichen.
³ Die Pflegeeltern reichen mit dem Bewilligungsgesuch für sich einen aktuellen Betreibungsregisterauszug ein.
⁴ Wer regelmässig Kinder im Rahmen von Kriseninterventionen aufnehmen will, muss die Auszüge gemäss Abs. 1 und 3 mit dem Bewilligungsgesuch im Sinne von Art. 4 Abs. 2 PAVO und § 8 Abs. 2 KJG und danach alle zwei Jahre einreichen.
Räumlichkeiten
Das Amt überprüft mittels eines Augenscheins, ob die Räumlichkeiten und ihre Ausstattung, in denen die Leistungsbeziehenden betreut werden, kindgerecht sind.
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¹ Bewilligungspflichtig ist die gleichzeitige Aufnahme von mehr als fünf minderjährigen Leistungsbeziehenden für Bewilligungspflicht
² Die Anbietenden stellen das Gesuch spätestens drei Monate vor
Die Anbietenden reichen mit dem Bewilligungsgesuch ein Konzept ein. Dieses gibt insbesondere Auskunft über
¹ Bei Heimpflegeangeboten muss ein Betreuungsschlüssel von wenigstens einer Betreuungsperson für vier Leistungsbeziehende gewährleistet sein.
² Unabhängig von der Anzahl anwesender Leistungsbeziehender muss jederzeit wenigstens eine Betreuungsperson anwesend sein.
³ Während der Schlafenszeit genügt die Anwesenheit einer Betreuungsperson.
⁴ Der Betreuungsschlüssel ist zu erhöhen, soweit es die Bedürfnisse der betreuten Leistungsbeziehenden, das Konzept oder die räumlichen Gegebenheiten erfordern.
⁵ Beim begleiteten Wohnen wird der Betreuungsschlüssel in Abweichung von Abs. 1–4 im Einzelfall gestützt auf das Konzept festgelegt.
Die Anbietenden bestätigen dem Amt die Anstellung des gemäss § 18 erforderlichen Betreuungspersonals, unter Berücksichtigung von
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Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
Berufsausbildung der Betreuungspersonen
a. im Allgemeinen
b. bei betreutem und begleitetem Wohnen
Drei Viertel des Personalbestands gemäss § 19 müssen ausgebildete Betreuungspersonen sein. Die Anbietenden bestätigen dem Amt, dass diese Anforderung erfüllt ist.
¹ Als ausgebildet gelten Betreuungspersonen mit einem der folgenden Abschlüsse:
a. Diplom als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge HF oder Fachhochschuldiplom in Sozialer Arbeit,
b. Universitätsabschluss in Sozialer Arbeit oder Hochschulabschluss in klinischer Heilpädagogik, in Erziehungswissenschaft, Sozial- oder Kulturanthropologie, Populäre Kulturen oder Psychologie (mit mindestens 60 Kreditpunkten bzw. als erstes, grosses oder mittleres Nebenfach),
c. Diplom als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge HF,
d. von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkanntes Diplom in schulischer Heilpädagogik,
e. Abschluss einer Ausbildung, die nicht mehr angeboten und vom Amt als gleichwertig mit lit. a oder b anerkannt wird.
² Als ausgebildet gelten auch Betreuungspersonen in einer Ausbildung, die zu einem Abschluss gemäss Abs. 1 lit. a führt.
³ Für die Betreuung von Leistungsbeziehenden im Vorschulalter kann die Hälfte der ausgebildeten Betreuungspersonen über einen der folgenden Abschlüsse verfügen:
a. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Fachfrau oder Fachmann Betreuung Fachrichtung Kinderbetreuung,
b. von der EDK anerkanntes Diplom in heilpädagogischer Früherziehung,
c. Abschluss als Kleinkinderzieherin oder Kleinkinderzieher.
⁴ Gemäss § 18 Abs. 4 zusätzlich erforderliche ausgebildete Betreuungspersonen verfügen je nach konzeptioneller Ausrichtung des Heimpflegeangebots über einen Abschluss gemäss Abs. 1 oder über einen der folgenden Abschlüsse:
a. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Fachfrau oder Fachmann Betreuung,
b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Fachfrau oder Fachmann Gesundheit,
c. Diplom als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann HF oder FH,
d. von der EDK anerkanntes Diplom in heilpädagogischer Früherziehung,
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¹ Betreuungspersonen bei agogisch gestalteter Beschäftigung und agogisch gestalteter Bildung in beruflicher Praxis verfügen über einen der folgenden Abschlüsse:
² Als ausgebildet gelten auch Betreuungspersonen, die sich in einer Ausbildung befinden, die zu einem Abschluss gemäss Abs. 1 lit. a oder b oder § 21 Abs. 1 lit. a führt.
¹ Die Anbietenden bestätigen, dass Leitungspersonen, die Betreuungspersonen gemäss § 18 führen, über die folgenden Qualifikationen verfügen:
² Als Nachweis ausreichenden Fachwissens in Personal- und Betriebsführung gilt:
Ausländische Ausbildungen müssen von der zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Stelle als gleichwertig anerkannt sein.
c. bei agogisch gestalteter Beschäftigung und agogisch gestalteter Bildung in beruflicher Praxis
Berufsausbildung und Berufserfahrung der Leitungspersonen
Ausländische Ausbildungsabschlüsse
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Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
Mit dem Bewilligungsgesuch bestätigen die Anbietenden, dass sie für alle im Heimpflegeangebot tätigen Personen vor Tätigkeitsaufnahme und später mindestens alle vier Jahre die folgenden Auszüge aus dem Strafregister überprüfen:
¹ Die Anbietenden weisen mit dem Bewilligungsgesuch nach, dass die Räumlichkeiten ausreichend gross für die Umsetzung des Konzepts gemäss § 17 sind.
² Die Zimmer der Leistungsbeziehenden müssen wenigstens die folgende Fläche aufweisen:
³ Im gleichen Heimpflegeangebot betreute Geschwister oder Eltern mit Kindern können, wenn es ihre Bedürfnisse erfordern, in Mehrbettzimmern mit angemessen grösserer Fläche untergebracht werden.
⁴ Besonderen Bedürfnissen der Leistungsbeziehenden ist mit grösseren Flächen Rechnung zu tragen.
¹ Die Anbietenden weisen mit dem Bewilligungsgesuch nach, dass
² Sie weisen nach, dass die von den Leistungsbeziehenden genutzten Räumlichkeiten und deren Ausstattung kindgerecht sind.
¹ Die Anbietenden reichen mit dem Bewilligungsgesuch für die ersten drei Betriebsjahre des Heimpflegeangebots die folgenden Unterlagen ein:
² Anbietende, die im Zeitpunkt der Gesuchstellung seit mehr als einem Jahr bestehen, reichen mit dem Bewilligungsgesuch zusätzlich die letzte revidierte Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang) ein.
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³ Im Rahmen der Aufsicht reichen die Anbietenden folgende Unterlagen ein:
¹ Das Amt beaufsichtigt die Einhaltung der Bestimmungen der PAVO und von §§ 10–28.
² Es kann jederzeit die Angaben und Unterlagen einfordern, die zur Überprüfung der sich aus der PAVO, §§ 7–11 KJG und §§ 10–28 ergebenden Anforderungen nötig sind.
Die Gebühren betragen:
¹ Das Amt entscheidet über die Leistungsabgeltung unabhängig von ihrer Höhe.
² Die für das Bildungswesen zuständige Direktion des Regierungsrates (Direktion) entscheidet über die Ausrichtung von Kostenanteilen für Bauvorhaben und Anschaffungen nach § 20 KJG unabhängig von ihrer Höhe.
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Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
Beitrags- berechtigung und LV
Als beitragsberechtigt gelten Leistungserbringende mit LV. Das Amt schliesst mit Anbietenden ergänzender Hilfen zur Erziehung eine LV ab aufgrund
Abgeltung
¹ Für die Leistungen gelten folgende Tarife:
a.¹⁰ Fr. 160 pro Stunde für sozialpädagogische Familienhilfe und Dienstleistungsangebote in der Familienpflege, b.⁹ Fr. 80 pro Tag und leistungsbeziehende Person für Familienpflege, c.¹⁰ Fr. 150 pro Tag und leistungsbeziehende Person für Fachfamilienpflege.
² Bei der Heimpflege werden die anrechenbaren Kosten gemäss §§ 39 und 40 abzüglich der anrechenbaren Erlöse gemäss § 42 abgegolten.
³ In der LV für Leistungen gemäss §§ 6 und 8 lit. b und c werden Höchstwerte für die anrechenbaren Stunden vereinbart für
Fachfamilienpflege
Fachfamilienpflege wird gemäss § 33 Abs. 1 lit. c entschädigt, wenn
Reise- und Dolmetschkosten
¹ Das Amt richtet den Leistungserbringenden mit LV im Bereich der sozialpädagogischen Familienhilfe und der Dienstleistungsangebote in der Familienpflege für die Reisezeit und die Reisekosten bis zum Aufenthaltsort der Leistungsbeziehenden oder bis zum Wohnsitz von möglichen Pflegeeltern folgende Wegpauschalen aus:⁸
c.⁹ Fr. 170 bei einer Reisezeit von mehr als 120 Minuten.
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2 Das Amt entschädigt die Leistungserbringenden mit LV für den Beizug von Dolmetscherinnen und Dolmetschern, soweit dieser für die Leistungserbringung notwendig ist. Die Entschädigung erfolgt gemäss der Sprachdienstleistungsverordnung vom 19. Dezember 2018/7. Januar 2019⁴, wenn die Dolmetscherinnen und Dolmetscher
³ Das Amt entschädigt Dolmetscherinnen und Dolmetscher in Gebärdensprache nach Vereinbarung.
¹ Melden sich Leistungsbeziehende von Leistungen gemäß Terminabsage §§ 6 und 8 lit. b und c weniger als 24 Stunden vor einem Termin ab, entschädigt das Amt Leistungserbringende mit LV für die ausgefallenen Stunden, jedoch längstens für zwei Stunden.
² Das Amt entschädigt die Leistungserbringenden mit LV zusätzlich gemäß § 35 Abs. 1 für die Reisezeit und Reisekosten, wenn
Die Tarife gemäß §§ 33 Abs. 1 lit. a–c und 35 Abs. 1 beruhen auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, Stand September 2021. Verändert sich der Landesindex seit der letzten Anpassung um mindestens 1%, passt das Amt die Tarife auf den 1. Januar des folgenden Jahres der Teuerung an. Massgebend ist der Indexstand von Ende September. Die angepassten Tarife werden auf Fr. 5 gerundet.
¹ Stellen Leistungserbringende mit LV eine Pflegefamilie an, entschädigen sie diese. Das Amt entschädigt Leistungserbringende mit LV zusätzlich zum Tarif gemäß § 33 Abs. 1 lit. b und c im Umfang der gesetzlichen Arbeitgeberbeiträge.
² Bei den übrigen Pflegefamilien gilt das Amt als sozialversicherungsrechtliche Arbeitgeberorganisation. Es liefert die gesetzlichen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge ab und bringt die Arbeitnehmerbeiträge vom Tarif gemäß § 33 Abs. 1 lit. b und c in Abzug.
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Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
Personalaufwand
¹ Als anrechenbarer Personalaufwand von beitragsberechtigten Leistungserbringenden mit LV gelten Aufwendungen nach der Kontenklasse 3 des Curaviva-Kontenrahmens¹ gemäß der Richtlinie der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen zur Leistungsabgeltung und zur Kostenrechnung vom 1. Dezember 2005 (IVSE-Richtlinie LAKORE)².
² Anrechenbar ist der Personalaufwand, soweit
a. er sich aus der sinngemässen Anwendung des kantonalen Personalrechts ergibt,
b. die Entlöhnung des Personals sinngemäss entsprechend den Lohnklassen gemäß der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999³ erfolgt.
³ Das für die bestellte Leistung benötigte Personal wird in der Leistungsvereinbarung festgelegt. Festgelegt werden die Anzahl Stellen und die Funktionen.
⁴ Personalnebenaufwand und Aufwand für Supervision und Mediation ist höchstens im Umfang von 3% der Gesamtbruttolohnsumme des Personals gemäß Abs. 3 anrechenbar.
Sachaufwand
¹ Als anrechenbarer Sachaufwand von Leistungserbringenden mit LV gelten Aufwendungen nach der Kontenklasse 4 des Curaviva-Kontenrahmens gemäß der IVSE-Richtlinie LAKORE.
² Die Anrechnung von Kapitalzinsen, Abschreibungen und Rückstellungen richtet sich nach Kapitel A Ziff. 3 der IVSE-Richtlinie LAKORE. Bei öffentlich-rechtlichen Anbietenden von Heimpflege richtet sich die Anrechnung nach den Vorschriften des zuständigen Kantons oder der zuständigen Gemeinde.
Nicht anrechenbarer Aufwand
¹ Als nicht anrechenbarer Aufwand gelten die Positionen gemäß Kapitel A Ziff. 3.5 der IVSE-Richtlinie LAKORE.
² Nicht anrechenbar sind sodann
a. Abschreibungen und Zinsen auf vom Bund oder Kanton ausgerichteten Kostenanteilen für Bauvorhaben und Anschaffungen,
b. Abschreibungen und Zinsen auf nicht anerkannten Kosten für Bauvorhaben und Anschaffungen.
¹ Bezugsquelle: curaviva.ch/Dienstleistungen/Betriebswirtschaftliche-Instrumente/PkmeC
² Bezugsquelle: sodk.ch/de/ivse/sammlung-erlasse-ivse
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¹ Die Anrechenbarkeit der Erlöse von Leistungserbringenden Erlöse mit LV richtet sich nach Kapitel A Ziff. 4 der IVSE-Richtlinie LAKORE.
² Nicht als Erlös anrechenbar sind Spenden.
Leistungserbringende mit LV im Bereich sozialpädagogische Familienhilfe und Dienstleistungen in der Familienpflege erstatten dem Amt jährlich Bericht bis zum 30. April des Folgejahres. Die Berichterstattung umfasst insbesondere
Sozial- pädagogische Familienhilfe und Dienstleistungen in der Familienpflege
¹ Leistungserbringende mit LV im Bereich Heimpflege führen eine getrennte Kostenrechnung für ihre Angebote sowie die Leistungen gemäß § 9 und der LV. Die Kostenrechnung richtet sich nach der IVSE-Richtlinie LAKORE bzw. bei öffentlich-rechtlichen Heimpflegeangeboten nach den Vorschriften des zuständigen Kantons oder der zuständigen Gemeinde.
² Leistungserbringende mit LV im Bereich Heimpflege erstatten dem Amt jährlich Bericht bis zum 30. April des Folgejahres. Die Berichterstattung umfasst insbesondere
Heimpflege
¹ Das Amt teilt den Gemeinden die voraussichtlich auf sie entfallenden Anteile gemäß § 17 Abs. 1 lit. b KJG bis 30. Juni des Rechnungsjahres für das Folgejahr mit.
Ermittlung
Budgetierung, Akontozahlung und Abrechnung
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Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
2 Die Gemeinde leistet im Rechnungsjahr Akontozahlungen im Umfang von je 50% dieses Anteils bis 31. März und bis 30. September.
3 Die Abrechnung des Rechnungsjahres erfolgt bis 30. Juni des Folgejahres. Für die Berechnung der Gemeindeanteile ist der Einwohnerbestand massgebend, den das Statistische Amt per 31. Dezember des Vorjahres erhoben hat.
¹ Der Beitrag der Unterhaltspflichtigen an die Verpflegungskosten gemäss § 19 KJG (Verpflegungsbeitrag) beträgt in Familienpflege- und Heimpflegeangeboten Fr. 25 pro Aufenthaltstag.
² Als Aufenthaltstage zählen Tage, an denen die Leistungsbeziehenden wenigstens eine Hauptmahlzeit bei den Anbietenden erhalten.
³ Erfolgt ein Wechsel des Leistungsbezugs in ein anderes Familienpflege- oder Heimpflegeangebot, wird der Verpflegungsbeitrag am Umzugstag von der oder dem Anbietenden erhoben, bei dem die oder der Leistungsbeziehende nach dem Umzug übernachtet.
⁴ Bei einem gleichzeitigen Leistungsbezug von Familien- oder Heimpflege und Leistungen gemäß § 9 Abs. 2, wird der Verpflegungsbeitrag von der oder dem Anbietenden erhoben, bei dem die oder der Leistungsbeziehende übernachtet.
⁵ Bei einem gleichzeitigen Leistungsbezug von Familien- oder Heimpflege und Sonderschulung gemäß § 36 Abs. 1 lit. a des Volksschulgesetzes vom 7. November 2005 (VSG)⁵, erhebt die oder der Anbietende der Familien- oder Heimpflege einen Verpflegungsbeitrag von Fr. 15 pro Aufenthaltstag.
⁶ Bei einem gleichzeitigen Leistungsbezug von Heimpflege und Sonderschulung gemäß § 36 Abs. 1 lit. b VSG in einer gemeinsamen Einrichtung erhebt die oder der Anbietende des Heimpflegeangebots den Verpflegungsbeitrag.
⁷ Übernehmen Dritte Kosten für die Verpflegung, vermindert sich der von den Unterhaltspflichtigen zu bezahlende Verpflegungsbeitrag entsprechend.
Kostenanteile gemäß § 20 KJG
¹ Das Amt finanziert genehmigte Bauvorhaben und Anschaffungen in der Regel im Rahmen der Leistungsabgeltung gemäß § 16 Abs. 1 KJG. Es berücksichtigt bei der Festsetzung der Leistungsabgeltung Zinsen und Abschreibungen.
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2 Ausnahmsweise kann die Direktion für Bauvorhaben und Anschaffungen Kostenanteile gemäss § 20 Abs. 1 KJG an Leistungserbringende mit LV ausrichten. Sie ist in diesen Fällen zuständig für die Genehmigung der Phasen gemäss § 50 Abs. 1 lit. d und e. 3 Der Kostenanteil entspricht der Differenz zwischen den anrechenbaren Kosten sowie den verwendeten eigenen und fremden Mitteln.
¹ Bei Leistungserbringenden mit LV im Bereich Heimpflege bedürfen Bauvorhaben ab Fr. 100 000 und Anschaffungen ab Fr. 30 000 einer Genehmigung.
2 Die Genehmigung für ein Bauvorhaben wird erteilt, wenn dieses a. für die Versorgung erforderlich ist,
3 Von den Raumflächenvorgaben gemäss Anhang 1 kann in begründeten Fällen abgewichen werden.
4 Das Amt erteilt die Genehmigung für eine Anschaffung, wenn diese einem Bedarf entspricht.
5 Auf Bauvorhaben und Anschaffungen von Leistungserbringenden mit LV, deren Kosten gemäss § 33 Abs. 1 pauschal abgegolten werden, sind Abs. 1–4 sinngemäss anwendbar, soweit die geplanten Investitionen mit der Leistungsabgeltung nicht gedeckt sind.
¹ Folgende Phasen eines Bauvorhabens sind zu genehmigen: Ablauf
2 Bei Instandsetzungs- oder Erneuerungsvorhaben ohne räumliche Veränderungen oder Umnutzungen kann das Amt auf Gesuch der Leistungserbringenden mit LV auf die Genehmigung des grundsätzlichen Bedarfs, des Raumbedarfs und des Vorprojekts verzichten.
3 Das Hochbauamt berät die Direktion, das Amt und die gesuchstellenden Leistungserbringenden mit LV und nimmt in den einzelnen Phasen Stellung zu den Gesuchen.
¹ Bei Bauvorhaben ist das Gesuch um Genehmigung des Projekts spätestens sechs Monate vor Baubeginn zu stellen. Mit dem Bau darf erst nach der Projektgenehmigung begonnen werden.
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Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
2 Für Projektänderungen während der Ausführung ist ein Gesuch vor Beginn der entsprechenden Arbeiten zu stellen. Mit diesen darf erst nach Vorliegen der Genehmigung begonnen werden.
3 Wird ein Bauvorhaben in Etappen ausgeführt, ist ein Gesuch um Genehmigung des Gesamtprojekts zu stellen.
4 In dringlichen Fällen kann die Frist gemäss Abs. 1 verkürzt oder der vorzeitige Beginn der Arbeiten erlaubt werden.
5 Gesuche um Genehmigung von Anschaffungen sind in der Regel spätestens drei Monate im Voraus zu stellen.
6 Sie sind dem Amt in Papierform mit dem amtlichen Formular oder elektronisch über das Webportal einzureichen.¹¹
7 Betrifft ein Gesuch gleichzeitig ein Angebot in der Heimpflege und eine Sonderschulung nach § 36 Abs. 1 lit. b VSG, entscheidet das Amt, wenn der kostenmässig höhere Anteil in seinen Zuständigkeitsbereich fällt.
Anrechenbare Kosten
¹ Das Hochbauamt berechnet die anrechenbaren Kosten des Bauvorhabens auf der Grundlage des genehmigten Raumbedarfs gestützt auf den Baukostenplan der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung³ gemäss Anhang 2.
² Anrechenbar sind die Kosten für einen einfachen, zweckmässigen, dauerhaften und nachhaltigen Ausbau- und Installationsstandard.
³ Nicht anrechenbar sind insbesondere Kosten für Baumassnahmen, die zurückzuführen sind auf
a. Vernachlässigung von Instandhaltung oder Instandsetzung,
b. Erneuerungen vor Ablauf der üblichen Lebens- bzw. Nutzungsdauer.
Anrechnung bei gemeinsamer Nutzung
Werden Bauten und Anschaffungen nicht ausschliesslich von Leistungsbeziehenden gemäss Kinder- und Jugendheimgesetzgebung genutzt, rechnet das Amt die Kosten anteilmäßig im Verhältnis zur Nutzung an.
Voraussetzungen
¹ Subventionen gemäss § 21 KJG können ausgerichtet werden, wenn der Projektgegenstand die Voraussetzungen gemäss § 32 Abs. 1 lit. b erfüllt.
³ Bezugsquelle: crb.ch
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2 Keine Subventionen werden gewährt für
¹ Leistungserbringende mit LV können ein Gesuch um Ausrichtung von Subventionen stellen. Das Gesuch muss dem Amt spätestens sechs Monate vor Projektbeginn in Papierform mit dem amtlichen Formular oder elektronisch über das Webportal eingereicht werden.¹¹
² Dem Gesuch ist eine Projektbeschreibung mit einem Finanzierungskonzept beizulegen.
¹ Das Amt veröffentlicht den Entscheid über die Ausrichtung der Subvention auf seiner Webseite.
² Projektänderungen nach dem Subventionsentscheid sind bewilligungspflichtig.
³ Der mit dem Subventionsentscheid festgelegte Betrag kann auf Gesuch hin erhöht werden, wenn ausgewiesene Mehrkosten zurückzuführen sind auf
⁴ Nach Abschluss der Projektausführung reicht die Subventionsempfängerin oder der Subventionsempfänger dem Amt einen Abschlussbericht und eine Projektabrechnung ein. Das Amt veröffentlicht den Abschlussbericht auf seiner Webseite.
¹ Ein Antrag um Kostenübernahme für einen Leistungsbezug gemäss Kinder- und Jugendheimgesetzgebung wird dem Amt für jede Leistungsbeziehende und jeden Leistungsbeziehenden einzeln gestellt.
² Soll der Leistungsbezug geändert oder verlängert werden, ist ein Antrag um Kostenübernahme zu stellen. ³ Die Antragstellenden melden dem Amt unverzüglich Veränderungen der Verhältnisse der Leistungsbeziehenden oder von deren Eltern gemäss § 59 Abs. 1 lit. b und c während des Leistungsbezugs.
¹ Anträge um Kostenübernahme werden dem Amt spätestens sechs Arbeitstage vor Beginn, Änderung oder Verlängerung des Leistungsbezugs in Papierform mit dem amtlichen Formular oder elektronisch über das Webportal eingereicht.¹¹
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2 In Abweichung von der Frist gemäss Abs. 1 kann ein Antrag um Kostenübernahme eingereicht werden
3 Ordnet eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder ein Gericht den Leistungsbezug an, prüft das Amt die Kostenübernahme jederzeit.
4 Wird ein Antrag gutgeheissen, besteht der Anspruch ab Beginn des Leistungsbezugs. Bei verspätet eingereichten Anträgen besteht der Anspruch ab deren Eingang beim Amt.
Inhalt des Antrags a. im Allgemeinen
² Bei einem Antrag auf Änderung oder Verlängerung des Leistungsbezugs ist kein Wohnsitznachweis der oder des Leistungsbeziehenden nötig.
³ Bei minderjährigen Leistungsbeziehenden ist der Antrag um Kostenübernahme zu stellen von
⁴ Hat eine KESB oder ein Gericht den Leistungsbezug angeordnet, stellt die KESB oder das Gericht bzw. die Beiständin oder der Beistand in deren Auftrag den Antrag um Kostenübernahme.
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Mit einem Antrag um Kostenübernahme für den Bezug von ergänzenden Hilfen zur Erziehung bei Leistungserbringenden ohne LV sind zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:
Wird der Leistungsbezug nicht von der KESB oder einem Gericht angeordnet, berücksichtigt das Amt bei seinem Entscheid über die Kostenübernahme die Meinung der minderjährigen Leistungsbeziehenden zum beantragten Leistungsbezug angemessen und entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife.
¹ Das Amt übernimmt die Kosten für längstens ein Jahr. Bei minderjährigen Leistungsbeziehenden endet die Kostenübernahme bei deren Volljährigkeit.
² Ordnet eine KESB oder ein Gericht den Leistungsbezug an, richtet sich die Dauer der Kostenübernahmegarantie nach der entsprechenden Anordnung.
¹¹ Leistungserbringende mit LV im Bereich der Vermittlung von Pflegeplätzen in Pflegefamilien reichen dem Amt den Antrag um Kostenübernahme innerhalb von sechs Arbeitstagen seit Aufnahme ihrer Tätigkeit im Rahmen der Leistungsvereinbarung in Papierform mit dem amtlichen Formular oder elektronisch über das Webportal ein.
¹ Lehnt das Amt die Erteilung einer Kostenübernahmegarantie in dringlichen Fällen gemäß § 59 Abs. 2 ab, übernimmt es die Kosten des Leistungsbezugs bis zum Entscheid über die Kostenübernahme, längstens aber für 30 Tage.
² Fällt der Anspruch begründende Wohnsitz im Kanton Zürich weg, übernimmt das Amt die Kosten des Leistungsbezugs bis zum Entscheid über die Kostenübernahme durch die zuständige ausserkantonale Behörde, längstens aber für 60 Tage.
Das Amt stellt den Entscheid über die Kostenübernahme zu:
b. bei Anträgen gemäss § 22 Abs. 2 KJG
Einbezug der Minderjährigen
Dauer der Kostenüber- nahmegarantie
Kostenüber- nahme für die Vermittlung von Pflege- plätzen in Pflegefamilien
Finanzierung ohne Kosten- übernahme- garantie
Eröffnung des Entscheids
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Aktenführung und Schweigepflicht
¹ Die Leistungserbringenden mit LV führen über die Leistungserbringung für jede Leistungsbeziehende und jeden Leistungsbeziehenden eine schriftliche Akte.¹¹
² Sie wahren Stillschweigen über Feststellungen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit machen.
Datenbekanntgabe an das Bundesamt für Justiz (BJ)
¹ Die für die Führung der schweizerischen Plattform für Heimerziehung und Familienpflege erforderlichen Daten, einschliesslich Personendaten und besondere Personendaten, sind nach den Vorgaben des BJ zu übermitteln:
² Zu den Personendaten, die gemäss Abs. 1 über den Bezug von Familien- oder Heimpflege übermittelt werden, gehören insbesondere Informationen über
³ Die Datenbekanntgabe gemäss Abs. 1 erfolgt pseudonymisiert.
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Anbietende sozialpädagogischer Familienhilfe mit Sitz oder Wohnsitz im Kanton, die schon vor Inkrafttreten dieser Verordnung tätig waren, melden ihre Tätigkeit innert dreier Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung dem Amt.
Leitungspersonen in Heimpflegeangeboten, welche die Voraussetzungen gemäß § 23 nicht erfüllen, können in ihrer bisherigen Leitungsfunktion tätig bleiben, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im betreffenden Heimpflegeangebot im Kanton angestellt sind.
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bewilligte Heimpflegeangebote müssen die Voraussetzungen gemäß §§ 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllen.
¹ Für nach bisherigem Recht finanzierte ergänzende Hilfen zur Erziehung für Leistungsbeziehende mit Wohnsitz im Kanton gilt die Kostenübernahmegarantie gemäss Kinder- und Jugendheimgesetzgebung bis längstens 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung als erteilt.
² Anträge um Änderung oder Verlängerung des Leistungsbezugs sind gemäss den Bestimmungen über das Verfahren betreffend die Kostenübernahme gemäss §§ 59 ff. einzureichen.
Meldefrist sozial- pädagogische Familienhilfe
Berufs- ausbildung Leitungs- personen Heimpflege
Räumlichkeiten Heimpflege
Kosten- übernahme- garantien
1 OS 76, 625: Begründung siehe ABI 2021-10-29. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022. 3 LS 177.111. 4 LS 211.17. 5 LS 412.100. 6 LS 852.2. 7 SR 211.222.338. 8 Fassung gemäss Vfg. des Amtes für Jugend und Berufsberatung vom 11. Oktober 2022 (OS 77, 554; ABI 2022-10-14). In Kraft seit 1. Januar 2023. 9 Fassung gemäss Vfg. des Amtes für Jugend und Berufsberatung vom 16. Oktober 2023 (OS 78, 509; ABI 2023-10-20). In Kraft seit 1. Januar 2024. 10 Fassung gemäss Vfg. des Amtes für Jugend und Berufsberatung vom 22. Oktober 2024 (OS 79, 473; ABI 2024-10-25). In Kraft seit 1. Januar 2025. 11 Fassung gemäss RRB vom 26. Juni 2024 (OS 79, 377; ABI 2024-07-12). In Kraft seit 1. Januar 2026. 12 Aufgehoben durch RRB vom 26. Juni 2024 (OS 79, 377; ABI 2024-07-12). In Kraft seit 1. Januar 2026.
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Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
| Ziffer | Raumbezeichnung | m² |
|---|---|---|
| 1.1 | Zimmer der Leistungsbeziehenden | 20 |
| 1.2 | Wohn- und Essbereich | 15 |
| pro Platz gemäss LV | ||
| 1.3 | Küche | 2 |
| pro Platz gemäss LV | ||
| 1.4 | Vorratsraum | 10 |
| 1.5 | Freizeitraum/Spielraum innen | 5 |
| pro Platz gemäss LV | ||
| 1.6 | Hausaufgaben-/Computerraum | 2 |
| pro Platz gemäss LV | ||
| 1.7 | Büro-/Besprechungszimmer | 30 |
| 1.8 | Sitzungszimmer | 30 |
| 1.9 | Personalzimmer für Übernachtung | 20 |
| 1.10 | Gruppengarderoben | 15 |
| 1.11 | Besucherzimmer | 20 |
| 1.12 | Aussenbereich/Gartensitzplatz | 3 |
| pro Platz gemäss LV | ||
| 1.13 | Waschküche | 15 |
| 1.14 | Raum für Haushaltsvorrat | 10 |
| 1.15 | Putzraum | 10 |
| 1.16 | Liegerraum und Sanitätszimmer | 4 |
| pro Liegestelle | ||
| 1.17 | Abstellraum Wohngruppe | 15 |
| 1.18 | Ausgussraum | 6 |
Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV) 852.21
| Ziffer | Raumbezeichnung | m² |
|---|---|---|
| 2.1 | Sitzungszimmer / Zimmer für Agoginnen und Agogen / Bibliothek / Sammlung / Vorbereitung | 20 |
| 2.2 | Pausenraum | 2 |
| pro Arbeitsplatz | ||
| 2.3 | Ruheraum | 3,5 |
| pro Platz gemäss LV | ||
| 2.4 | Lagerraum | |
| (Rohmaterial- und Werkzeuglager) | 8 | |
| pro Arbeitsplatz | ||
| 2.5 | Liegerraum und Sanitätszimmer | 4 |
| pro Liegestelle | ||
| 2.6 | Garderoben/Waschraum | 1,5 |
| pro Arbeitsplatz | ||
| 2.7 | Putzraum | 10 |
| 3.1 | Büros | 15 pro Arbeitsplatz | | --- | --- | --- | | 3.2 | Sitzungszimmer | 25 | | 3.3 | Cafeteria | 2 pro Arbeitsplatz | | 3.4 | Archiv | 20 | | 3.5 | Putzraum | 6 |
852.21
Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
Ziffer Raumbezeichnung m²
4.1 Mehrzweckraum 2 pro Platz gemäss LV
4.2 Stuhlmagazin/Abstellraum 20
4.3 Speisesaal 2,5 pro Platz gemäss LV
4.4 Office 30
4.5 Putzraum 6
5.1 Betriebsküche 1,5 pro Platz gemäss LV
5.2 Nebenräume zu Küche 1,5 pro Platz gemäss LV
5.3 Wäscherei/Lingerie 1,8 pro Platz gemäss LV
5.4 Werkstatt 20
5.5 Schrankraum 1,5 pro Platz gemäss LV
5.6 Lagerräume 1,5 pro Platz gemäss LV
5.7 Abstellraum 50
5.8 Putzraum 6
6.1 Spielbereich 2 pro Platz gemäss LV
6.2 Abstellraum 1 pro Platz gemäss LV
Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV) 852.21
Ziffer Raumbezeichnung m² 7.1 Garderoben 1 pro Arbeitsplatz 7.2 Aufenthalts- und Pausenraum 2 pro Arbeitsplatz
852.21
Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
BKP 0 Grundstück Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen Aufwand anrechenbar. Der Grundstücks- bzw. Baurechtserwerb, BKP 011 bzw. 012, ist beschränkt auf die unmittelbar für den Bau benötigte Fläche mit angemessenem Umschwung. Beiträge für Land, das sich bereits im Besitz der Trägerschaft befindet, sind ausgeschlossen.
BKP 1 Vorbereitungsarbeiten Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen Aufwand anrechenbar.
BKP 2 Gebäude Für Neu- und Umbauten sowie umfassende Instandsetzungen erfolgt die Festlegung der pauschal anrechenbaren Baukosten durch die Multiplizierung der anrechenbaren Geschossfläche (GF) nach Norm SIA 416 mit dem aktuellen Kostenkennwert aus dem Zürcher Index der Wohnbaupreise (Fr. einschliesslich MWSt BKP 2 pro m² GF SIA 416). Bei Umbauten und Instandsetzungen wird die Pauschale mit einem Korrekturfaktor entsprechend der Eingriffstiefe angepasst. Bei Baumassnahmen, die nur einzelne Arbeitsgattungen umfassen und bei denen eine Festlegung über Flächenpauschalen nicht sinnvoll ist (z.B. Fassadeninstandsetzungen, Erneuerung der Sanitär-
Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV) 852.21
räume, Heizungsersatz), sind die Kosten gemäss dem tatsächlichen Aufwand anrechenbar.
BKP 3 Betriebseinrichtung Es werden alle über einen normalen Wohn- bzw. Büroausstandard hinausgehenden Einrichtungen erfasst. Das sind z.B. Gastro-küchen, Lingerien, Therapiebäder, Labore. Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen Aufwand anrechenbar.
BKP 4 Umgebung Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen Aufwand anrechenbar.
BKP 5 Baunebenkosten Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen Aufwand anrechenbar. Die MWSt-Beträge sind in den jeweiligen Positionen, bei denen sie anfallen, zu verbuchen und abzurechnen. Rückstellungen und Reserven sind in der Position 58 zu verbuchen.
BKP 6, 7 und 8 Reservepositionen Diese Hauptgruppen sind nicht zu verwenden.
BKP 9 Ausstattung Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen Aufwand anrechenbar.
Sanierung Altlasten gemäss BKP 018 Vermittlungsprovisionen gemäss BKP 025 Abfindungen, Servitude und Beiträge gemäss BKP 03 Finanzierung vor Baubeginn gemäss BKP 04 Eigenkapitalzinsen gemäss BKP 545 Liegenschaftssteuer während der Bauzeit gemäss BKP 546 Betriebsplanung gemäss BKP 557 Reisespesen gemäss BKP 565 Grundsteinlegung, Aufrichte und Einweihung gemäss BKP 566 Baureklame gemäss BKP 568 Mehrwertsteuer gemäss BKP 57 Rückstellungen und Reserven gemäss BKP 58 Übergangskonten für Honorare gemäss BKP 59
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