Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG)
852.2Gesetz01.01.2022Originalquelle öffnen →
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(vom 27. November 2017)¹,²
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 19. August 2015³ und der Kommission für Bildung und Kultur vom 11. Juli 2017,
beschliesst:
¹ Dieses Gesetz bezweckt die Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an ergänzenden Hilfen zur Erziehung.
² Es regelt
In diesem Gesetz bedeuten:
¹ Anspruch auf ergänzende Hilfen zur Erziehung haben Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz im Kanton Zürich.
² Er besteht grundsätzlich bis zur Volljährigkeit. Über die Volljährigkeit hinaus besteht er insbesondere bis zum Abschluss einer ergänzenden Hilfe zur Erziehung. ³ Die Verordnung legt die Angebote fest. ⁴ Die Gestaltung des Angebots erfolgt auf der Grundlage einer kantonalen Gesamtplanung und trägt den Grundsätzen der Wirksamkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit Rechnung.
¹ Die Leistungserbringung orientiert sich am Wohl der Kinder und Jugendlichen.
² Diese werden in sie betreffenden Angelegenheiten entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife angehört und in die Entscheidfindung einbezogen.
Zweck und Gegenstand Begriffe Anspruch und Angebot Kindeswohl und Einbezug
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Aufgaben der Direktion
Gesamtplanung
¹ Die Gesamtplanung berücksichtigt die gesellschaftlichen Entwicklungen und enthält insbesondere Aussagen
² Die Direktion bezieht die Gemeinden, die zuweisenden Stellen, die Leistungserbringenden und die Leistungsbeziehenden in die Erarbeitung der Gesamtplanung ein.
Meldepflichtige Tätigkeiten
¹ Wer folgende Leistungen anbietet, ist gegenüber der Direktion meldepflichtig und steht unter deren Aufsicht:
² Für die sozialpädagogische Familienhilfe gelten Art. 20b–20f PAVO sinngemäss.
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¹ Wer Familienpflege gemäss Art. 4 PAVO anbietet, benötigt eine Bewilligung der Direktion und steht unter deren Aufsicht.
² Eine Bewilligung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 PAVO benötigt auch, wer Kinder und Jugendliche ohne behördliche Anordnung regelmässig im Rahmen von Kriseninterventionen im eigenen Haushalt aufnehmen will.
³ Die Verordnung regelt
¹ Wer Heimpflege gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a PAVO anbietet, benötigt eine Bewilligung der Direktion und steht unter deren Aufsicht.
² Die Verordnung regelt
¹ Die Direktion erteilt die Bewilligung für die Familienpflege ausschliesslich natürlichen Personen.
² Die Verordnung regelt die Einzelheiten für die Erteilung der Bewilligung insbesondere mit Bezug auf
¹ Die Direktion erteilt die Bewilligung zum Betrieb eines Kinder- und Jugendheimes der Trägerschaft.
² Die Verordnung regelt die Einzelheiten für die Erteilung der Bewilligung insbesondere mit Bezug auf
Bewilligungspflichtige Tätigkeiten
Erteilung der Bewilligung a. Familienpflege
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Gebühren
² Wer die Leistung ohne Entschädigung erbringt, schuldet keine Gebühr.
³ Die Verordnung legt die Höhe der Gebühren fest.
Sanktionen
¹ Art. 26 PAVO ist sinngemäss anwendbar bei der Verletzung von Pflichten, die sich aus diesem Gesetz oder einer gestützt darauf erlassenen Verordnung oder Verfügung ergeben.
² Bei Pflichtverletzungen durch eine juristische Person auferlegt ihr die Direktion die Sanktionen.
C. Leistungsvereinbarungen und Finanzierung
Leistungsvereinbarungen a. im Allgemeinen
¹ Die Direktion entscheidet über die befristete Beitragsberechtigung der Leistungserbringenden und erteilt die Aufträge zur Bereitstellung von Angeboten für ergänzende Hilfen zur Erziehung mittels Leistungsvereinbarungen.
² Die Leistungsvereinbarungen werden in der Regel befristet abgeschlossen. Sie können als mehrjährige Rahmenvereinbarungen abgeschlossen und durch Jahreskontrakte konkretisiert werden.
b. Inhalt der Leistungsvereinbarung
Leistungsabgeltung
² Die Leistungsabgeltung gilt als Kostenanteil und wird durch die Direktion ausgerichtet.
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³ Die Verordnung regelt
¹ Von den Kosten der nach diesem Gesetz bezogenen ergänzenden Hilfen zur Erziehung tragen:
² Massgebend sind die Kosten, die nach Abzug der Beiträge der Unterhaltspflichtigen und weiterer gesetzlicher Beiträge verbleiben. Sie umfassen:¹⁴
¹ Der Anteil der Gemeinden wird nach der Einwohnerzahl auf die einzelnen Gemeinden umgelegt. Umlage auf die Gemeinden
² Die Verordnung regelt die Einzelheiten der Ermittlung der Gemeindeanteile und das Verfahren.
¹ Die Leistungserbringenden erheben von den Unterhaltspflichtigen pauschale Beiträge an die Verpflegungskosten. Beiträge der Unterhaltspflichtigen
² Die Verordnung regelt die Höhe der Beiträge und das Verfahren.
¹ Die Direktion kann Leistungserbringenden Kostenanteile an Bauvorhaben und Anschaffungen bis zur Höhe der anerkannten Ausgaben ausrichten, wenn und soweit sie
² Kanton und Gemeinden tragen die Kostenanteile gemäß den in § 17 festgelegten Anteilen.
³ Die Verordnung regelt insbesondere die anrechenbaren Kosten und die Bemessung der Höhe des Kostenanteils.
¹ Die Direktion kann Leistungserbringenden im Bereich der ergänzenden Hilfen zur Erziehung Subventionen für Projekte gewähren, die insbesondere
Bauvorhaben und Anschaffungen Subventionen
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2 Die Subventionen können bis zur vollen Höhe der ungedeckten Kosten der Projekte ausgerichtet werden.
Voraussetzungen für die Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden
¹ Eine ergänzende Hilfe zur Erziehung wird finanziert, wenn eine Anordnung einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), eines Gerichts oder eine Kostenübernahmegarantie der Direktion vorliegt.
² Die Finanzierung bei Leistungserbringenden ohne Leistungsvereinbarung mit der Direktion setzt eine Kostenübernahmegarantie der Direktion voraus.
Kostenübernahmegarantie
¹ Die Direktion garantiert eine Kostenübernahme gemäß § 22 Abs. 1, wenn die beantragte ergänzende Hilfe zur Erziehung zum Schutz des Kindeswohls geeignet und erforderlich ist.
² Ordnet die KESB oder ein Gericht einen Leistungsbezug bei Leistungserbringenden ohne Leistungsvereinbarung mit der Direktion an, garantiert die Direktion eine Kostenübernahme, wenn kein gleichwertiges Angebot bei Leistungserbringenden mit Leistungsvereinbarung mit der Direktion zur Verfügung steht.
Antrag um Kostenübernahmegarantie
Den Antrag um Kostenübernahmegarantie stellen:
a. in den Fällen gemäß § 22 Abs. 1 die Eltern oder in ihrem Einverständnis die Gemeinden,
b. in den Fällen gemäß § 22 Abs. 2 ein Gericht oder die KESB bzw. in deren Auftrag die Beiständin oder der Beistand.
¹ Das Disziplinarrecht und die Sicherheits- und Schutzmassnahmen gegenüber Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Einrichtungen der Heimpflege richten sich nach dem Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006.
² Für Kinder gelten die Bestimmungen über die Jugendlichen.
Bearbeitung von Personendaten
¹ Die zuständigen öffentlichen Organe bearbeiten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten, von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien.
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2 Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über die persönlichen, familiären, gesundheitlichen und finanziellen Verhältnisse. 3 Die zuständigen öffentlichen Organe können die für ihre Aufgabenerfüllung notwendigen Personendaten bei anderen öffentlichen Organen oder bei Dritten beschaffen, wenn die ergänzende Hilfe zur Erziehung im Rahmen einer behördlichen Massnahme angeordnet oder begleitet wird. 4 Die Behörden und Verwaltungseinheiten des Kantons und der Gemeinden stellen den zuständigen öffentlichen Organen die zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben erforderlichen Daten kostenlos zur Verfügung.
¹ Die mit der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz betrauten öffentlichen Organe können in Fällen gemäss § 26 Abs. 3 mit den in Abs. 2 genannten, im Einzelfall beteiligten Stellen Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten, austauschen.
² Beteiligte Stellen gemäss Abs. 1 können sein:
³ Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere die Personalien sowie Informationen über die persönlichen, familiären, gesundheitlichen und finanziellen Verhältnisse der Betroffenen.
¹ Die Direktion führt ein öffentlich einsehbares Verzeichnis der gemeldeten und bewilligten Anbietenden von ergänzenden Hilfen zur Erziehung.
² Das Verzeichnis enthält:
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¹ Die Direktion kann sämtliche leistungs- und betriebsbezogenen Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten, bei Anbietenden melde- und bewilligungspflichtiger Tätigkeiten erheben und bearbeiten, die für den Vollzug des Gesetzes benötigt werden, insbesondere für die Überprüfung
² Die Direktion kann die Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten, von den zuweisenden Behörden und den Gemeinden erheben und bearbeiten, die sie für die Gesamtplanung gemäß § 5 lit. b benötigt.
³ Die Direktion kann Vorschriften zu Inhalt, Form und Zeitpunkt der Datenerhebung erlassen. Die Daten sind kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Die Direktion kann für die Aufbewahrung von Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten, im Bereich der ergänzenden Hilfen zur Erziehung von § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz⁷ abweichende Aufbewahrungsfristen festlegen.
Änderung bisherigen Rechts
Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert.
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962 wird aufgehoben.
Übergangsbestimmungen
¹ Bewilligungen, die gestützt auf bisheriges Recht erteilt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.
² Bewilligungsanpassungen richten sich nach neuem Recht.
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³ Kostenanteile an die beitragsberechtigten Investitionskosten gemäss § 8 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962, die öffentliche und private Trägerschaften vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes vom Staat für die von ihnen geführten, beitragsberechtigten Jugendheime erhalten haben, werden bei der Abgeltung von Leistungen gemäß § 16 angemessen berücksichtigt.
1 OS 74, 322. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022 (OS 76, 622). 3 ABl 2015-08-28. 4 Berichtigungen siehe OS 74, 342 und 76, 623. 5 Inkrafttreten: 1. August 2020 (OS 75, 370): Änderung vom 27. November 2017 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (Anhang Ziff. 3). 6 Inkrafttreten: 1. August 2019 (OS 74, 330): § 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 27. November 2017 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (Anhang Ziff. 2). 7 LS 170.4. 8 LS 232.3. 9 LS 331. 10 LS 412.100. 11 LS 852.1. 12 SR 211.222.338. 13 Text siehe OS 74, 322. 14 Fassung gemäss G vom 3. Juni 2024 (OS 79, 471; ABl 2023-02-17). In Kraft seit 1. Januar 2025.
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Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
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