Zusatzleistungsgesetz (ZLG)
831.3Gesetz01.01.1971Originalquelle öffnen →
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(vom 7. Februar 1971)¹
Der Kantonsrat,
gestützt auf Art. 2 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2, Art. 14 Abs. 2 und 3 sowie Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG)⁸,²⁴
beschliesst:
²⁵ ¹ Nach Massgabe der Vorschriften des Bundes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung⁷ und aufgrund dieses Gesetzes werden Zusatzleistungen ausgerichtet. Diese bestehen aus:
Leistungsarten
² Die Ergänzungsleistungen gehen den Beihilfen und Zuschüssen vor.
a.¹⁴ Für die in Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Art. 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch
Verhältnis zum europäischen Recht
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Durchführung
¹⁵ Die Durchführung obliegt den politischen Gemeinden und erfolgt unabhängig von der Sozialhilfe.
Information
a.³² Die Gemeinden, die Sozialversicherungsanstalt (SVA) und die Fachorgane orientieren über die Voraussetzungen für den Bezug von Zusatzleistungen.
Durchführungs- und Aufsichtsorgane
¹ Die Gemeinde bezeichnet die Verwaltungsstelle oder eine Kommission, die mit der Durchführung betraut wird, sowie die für die Ausübung der allgemeinen Aufsicht zuständige Instanz. Der Vollzug der Zusatzleistungen an Hinterlassene kann besonderen Organen übertragen werden.
² Die zuständige Direktion des Regierungsrates übt die Staatsaufsicht aus. Der Regierungsrat hat die Oberaufsicht.
Berichterstattung, Rechnungs- ablage und Meldungen
¹ Die Gemeinden haben dem Regierungsrat jährlich über die Durchführung Bericht zu erstatten und Rechnung abzulegen.
² Die zuständige Direktion des Regierungsrates kann zusätzlich besondere statistische und rechnungsmäßige Angaben verlangen. Sie ist überdies befugt, die für die Zusammenarbeit mit dem zentralen Rentenregister des Bundes nötigen Angaben über die Bezüger einzufordern.
Anschlussvereinbarung
a.¹⁷ ¹ Die politischen Gemeinden können die Aufgaben gemäss § 7 b Abs. 2 mittels Anschlussvereinbarung der SVA³² übertragen.
² In der Anschlussvereinbarung kann die Aufgabenübertragung auf einzelne Leistungsarten gemäß diesem Gesetz beschränkt oder auf alle Aufgaben gemäß § 7 b Abs. 1 erweitert werden.
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b.¹⁷ ¹ Die Durchführungsstelle gemäss § 3 Abs. 1 ist insbesondere zuständig für:
Aufgabenverteilung
² Die SVA³² ist insbesondere zuständig für:
c. ¹ Der Kostenanteil nach § 34 und der Verwaltungskostenanteil nach § 33 Abs. 2 werden der angeschlossenen Gemeinde ausgerichtet.³²
Finanzierung
² Die angeschlossene Gemeinde leistet der SVA³² eine kostendeckende Vorfinanzierung für die voraussichtlich zu erbringenden Zusatzleistungen und die Verwaltungskosten.¹⁷
³ Erbringt eine Gemeinde die Vorfinanzierung der Zusatzleistungen oder der Verwaltungskosten nicht rechtzeitig, bevorschusst der Kanton die entsprechenden Leistungen. Die Ansprüche der SVA³² gegenüber der Gemeinde gehen auf den Kanton über.¹⁷
⁴ Bleibt die Vorfinanzierung der Gemeinde länger als drei aufeinander folgende Monate aus, fallen die mit der Anschlussvereinbarung auf die SVA³² übertragenen Zuständigkeiten auf die Gemeinde zurück.¹⁷
d.¹⁷ Die Revisionsstelle der SVA³² prüft auch die Erfüllung jener Aufgaben, welche die Anstalt aufgrund von Anschlussvereinbarungen übernommen hat.
Revision
³⁹,²⁶ ¹ Leistungen gemäß § 9 lit. b des Gesetzes über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung vom 28. Februar 2022 (SLBG)² gehen den Leistungen für Begleitung und Betreuung nach Art. 14 ELG vor.
Verhältnis zum SLBG
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2 Die individuelle Bedarfsermittlung gemäss §§ 12 und 13 SLBG ist bindend für Leistungen für Begleitung und Betreuung nach Art. 14 ELG.
Krankheits- und Behinderungskosten
25 ¹ Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG ist beschränkt auf eine wirtschaftliche und zweckmäßige Leistungserbringung.
² Die Ansätze nach Art. 14 Abs. 3–5 ELG gelten als Höchstbeträge.
³ Die Verordnung des Regierungsrates bestimmt das Nähere.
Ansätze bei Heim- oder Spitalaufenthalt
25 ¹ Die zuständige Direktion des Regierungsrates kann die anrechenbaren Heim- und Spitalkosten nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG begrenzen. Dabei orientiert sie sich an den Vorgaben für die Taxgestaltung für Einrichtungen, die vom Kanton mitfinanziert werden.
² Für persönliche Auslagen nach Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG wird höchstens ein Drittel des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anerkannt
³ Der Vermögensverzehr für Personen in Heimen und Spitälern nach Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELG beträgt bei Altersrentnerinnen und -rentnern einen Fünftel, bei den übrigen Personen einen Fünfzehntel.
Koordination mit der Krankenversicherung
36 ¹ Die SVA zahlt für jede Person, die in die Bedarfsberechnung gemäss Art. 9–11 a ELG einbezogen wird, folgende Beträge aus:
a. den Betrag gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG, wenn die Bedarfsberechnung einen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ergibt, der dem Betrag gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht oder diesen unterschreitet,
b. einen Betrag bis zur Höhe des Betrags für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 10 Abs. 3 Bst. d ELG, wenn die Bedarfsberechnung einen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ergibt, der den Betrag gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG überschreitet.
² Überschreitet der in der Bedarfsberechnung ermittelte Anspruch den Betrag, der von der SVA gemäss Abs. 1 lit. b höchstens ausbezahlt wird, zahlt die Durchführungsstelle den Unterschied als Ergänzungsleistung aus.
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¹ Die Ausrichtung von Beihilfen setzt voraus, dass die Person die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4–6 ELG erfüllt und in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer Mindestdauer im Kanton gewohnt hat. Diese beträgt für Personen mit Schweizer Bürgerrecht zehn Jahre, für andere 15 Jahre.²⁵
Anspruchsberechtigte
² Der Wohnsitz im Kanton darf in den letzten zwei Jahren vor Ausrichtung der Beihilfe nicht aufgegeben worden sein; ausgenommen hievon sind frühere Bezüger, welche in den Kanton zurückkehren.
³ Bei der Berechnung der Karenzfrist werden angerechnet:²³
⁴ Kein Anspruch auf Beihilfen besteht, wenn das gemäss ELG ermittelte Reinvermögen folgende Beträge übersteigt:³⁶
²⁵ Die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, finden entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.
Anwendbare Bestimmungen des ELG
¹ Der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe beträgt für Alleinstehende 2420 Franken und für Ehepaare sowie für Paare in eingetragener Partnerschaft 3630 Franken. Er beträgt für minderjährige Waisen und Kinder 1210 Franken. Für volljährige Waisen und Kinder beträgt er 2420 Franken.³⁰
² Der Regierungsrat kann jeweils auf den Zeitpunkt einer Anpassung der Ergänzungsleistungen durch den Bund den Höchstbetrag der Beihilfen der Preisentwicklung anpassen. Massgebend ist der Landesindex der Konsumentenpreise.
Umfang der Beihilfe
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Berechnung der Beihilfe
¹⁵ ¹ Für die Berechnung der Beihilfe wird auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei
a. die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden;
b. der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird.
² Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fehlbetrag in der Bedarfsrechnung, welcher durch die jährliche Ergänzungsleistung nicht gedeckt wird, bis zum Höchstbetrag der Beihilfe gedeckt.
a.³³
Fehlender Bedarf
³² Die Beihilfe kann gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird.
Rückerstattung
²³ ¹ Rechtmässig bezogene Beihilfen sind in der Regel zurückzuerstatten,
a. wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind,
b. aus dem Nachlass einer bisher oder früher Beihilfe beziehenden Person. Sind Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Kinder oder Eltern Erben, ist die Rückerstattung nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von 25 000 Franken übersteigt.
² Zum Nachlass gehören auch die Zuwendungen zu Lebzeiten des Erblassers an spätere Erben und Vermächtnisnehmer, soweit die Zuwendungen innerhalb von fünf Jahren vor dem Ableben erfolgten und hierfür weder eine Rechtspflicht bestand noch eine adäquate Gegenleistung erbracht wurde. Deckt die Hinterlassenschaft die Rückerstattungsforderung nicht, haften die Begünstigten für die Rückerstattung bis zur Höhe der ihnen gemachten Zuwendungen.
³ Bei Ehegatten sowie bei eingetragenen Partnerinnen oder Partnern entsteht eine Rückerstattungspflicht erst aus dem Nachlass des Zweitverstorbenen, soweit die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 dann noch gegeben sind.
⁴ Rückerstattungsansprüche verjahren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung.
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5 Unrechtmässig bezogene Beihilfen sind zurückzuerstatten. Art. 25 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)⁵ sowie Art. 2–5 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts⁶ finden sinngemäss Anwendung.³⁵
a. ¹ Für Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital gemäss ELG leben und deren Ergänzungsleistungen und Beihilfen nicht ausreichen, wird der fehlende Bedarf durch Zuschüsse gedeckt, sofern die Vermögensfreibeträge nach Art. 11 Abs. 1 lit. c und Art. 11 Abs. 1 bis ELG nicht überschritten werden.²⁹
² Die Verordnung des Regierungsrates regelt das Nähere, insbesondere die Karenzfrist und die Anrechnung von Vermögen und Vermögens- und Einkommensentäusserungen. Die Gemeinden und der Fachverband für Zusatzleistungen werden vorgängig angehört.
³ §§ 15, 19, 22, 33 Abs. 2 und 38 dieses Gesetzes betreffend die Beihilfen sind auch für Zuschüsse anwendbar.
¹ Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind.
² An Gemeindezuschüsse werden keine Beiträge im Sinne von § 34 gewährt.²⁵
a.³⁶ Soweit für die Gemeindezuschüsse nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für diese die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des ATSG (Art. 27–61 ATSG).
Gemeinde-eigene Leistungen
Anwendbares Recht
¹ Die Zusatzleistungen sind von der Gemeinde zu gewähren, in welcher der Gesuchsteller seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
² Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt und die behördliche Platzierung einer volljährigen Person in Familienpflege begründen keine neue Zuständigkeit.³⁰
³ ...²²,²⁶
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Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
a. Aufgaben der Durchführungsstellen
a.³⁶ ¹ Die Durchführungsstellen melden der SVA die Angaben, die gemäss Weisung der zuständigen Direktion des Regierungsrates für die Auszahlung des Betrags für die obligatorische Krankenpflegeversicherung erforderlich sind. Dazu gehören neben den Angaben gemäss Bundesrecht insbesondere:
² Die SVA kann die elektronische Übermittlung der Daten in einer einheitlichen Form verlangen. Die zuständige Direktion des Regierungsrates regelt die Einzelheiten. Sie hört vorgängig die Gemeinden, den Fachverband für Zusatzleistungen und die SVA an.
³ Die Durchführungsstellen
b. Aufgaben der SVA
b.³⁶ ¹ Die SVA nimmt folgende Aufgaben wahr:
² Sie erteilt den Durchführungsstellen Auskunft über:
³ Sie kann für die Auskunftserteilung eine elektronische Abfragemöglichkeit einrichten.
⁴ Der Kanton entschädigt der SVA den Verwaltungsaufwand, der ihr im Zusammenhang mit der Auszahlung der Beträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und dem Inkasso unrechtmäßig ausbezahlter Beiträge entsteht. Die zuständige Direktion des Regierungsrates legt die Höhe fest.
Auszahlung
¹ Ergänzungsleistungen und Beihilfen sind gleichzeitig auszuzahlen.
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2 Die zuständige Gemeinde oder bei Vorliegen einer Anschlussvereinbarung gemäß § 7 a die SVA³² richtet die Zusatzleistungen in monatlichen Raten des Jahresbetreffnisses aus.¹⁸ 3 Im Übrigen richtet sich die Auszahlung der Zusatzleistungen nach dem Ergänzungsleistungsrecht des Bundes.¹⁴
¹⁵ ¹ Die Sicherung und Gewährleistung der Zusatzleistungen und ihre Auszahlung an Dritte richtet sich nach dem Ergänzungsleistungsrecht des Bundes.
² Zusatzleistungen dürfen nicht mit Steuern oder öffentlichen Abgaben verrechnet werden. ³ Die Durchführungsorgane der Gemeinden können die Zusatzleistungen in besonderen Fällen selbst für die Befriedigung dringender Lebensbedürfnisse des Berechtigten verwenden.
Sicherung und Gewährleistung zweckgemässer Verwendung
²¹ Das Gesuch um Ausrichtung von Beihilfe setzt voraus, dass gleichzeitig ein Gesuch um Ergänzungsleistungen gestellt wird.
Gesuch
§§ 25–27.²²
²¹ Verfügungen und Einspracheentscheide über Rückerstattungen, die gemäß Art. 54 ATSG⁵ vollstreckbar sind, sind vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG³ gleichgestellt.
Vollstreckbarkeit von Rückerstattungsverfügungen
²⁵ ¹ Die zuständige Direktion des Regierungsrates kann Vorschriften erlassen insbesondere über
Ergänzende Vorschriften
² Sie hört dabei vorgängig die Gemeinden und den Fachverband für Zusatzleistungen an.
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Kostentragung im Allgemeinen
¹ Die Gemeinden gewähren die Zusatzleistungen aus allgemeinen Mitteln oder hierfür bestimmten besonderen Fonds.
² Die Gemeinden tragen die Verwaltungskosten selbst. Der Kanton richtet den Gemeinden mindestens zwei Drittel seines Anteils an den Verwaltungskosten nach Art. 24 ELG aus.²⁵
³ Die Gemeinden tragen die durch sie verursachten Kürzungen des Bundesbeitrages an die Verwaltungskosten gemäss Art. 24 Abs. 2 ELG. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.³⁵
Beiträge des Kantons
¹ Der Kanton leistet den Gemeinden einen Kostenanteil von 70 % an den anrechenbaren Teil der von ihnen ausbezahlten Zusatzleistungen. Anrechenbar sind höchstens 125 % der durchschnittlichen Bruttokosten pro Kopf der Gesamtbevölkerung. ² Der Kanton kürzt oder verweigert den Kostenanteil für Zusatzleistungen, die vorschriftswidrig ausbezahlt oder gegenüber dem Kanton nicht richtig abgerechnet wurden.³⁸ ³ Erfolgt der Vollzug oder die Abrechnung gegenüber dem Kanton nicht fristgerecht, kann der Kanton den Kostenanteil bis zur Behebung der Mängel zurückbehalten und nach erfolgloser Mahnung verweigern.³⁸
Tatbestände und Strafen
a. Ergänzungsleistungen
Die Bestrafung von Widerhandlungen gegen die Vorschriften über die Ergänzungsleistungen richtet sich nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965⁸.
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¹ Wer vorsätzlich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise unrechtmäßig für sich oder einen anderen eine Beihilfe erwirkt oder zu erwirken versucht, wer vorsätzlich durch Unterlassung einer Änderungsmeldung unrechtmäßig eine Beihilfe weiter bezieht, wird, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch⁴ vorliegt, mit Busse bis zu 500 Franken bestraft.
² Wer auskunftspflichtig ist und vorsätzlich einem Durchführungsorgan die Erteilung einer Auskunft verweigert, wird mit Busse bis zu 200 Franken bestraft.
³ Bei Verletzung der Schweigepflicht verhängt die zuständige Direktion des Regierungsrates eine Ordnungsstrafe.
¹ Die Gemeindeorgane melden Fehlbare der zuständigen Direktion des Regierungsrates.
² Diese entscheidet über die Erstattung einer Strafanzeige, nötigenfalls nach Durchführung einer Untersuchung.
¹ Zur Verfolgung und Beurteilung der Übertretungen nach den Vorschriften des Bundes und dieses Gesetzes sind die Statthalterämter zuständig.²⁸
² Die Verfolgung von Übertretungen im Sinne von § 38 Abs. 1 und 2 verjährt in einem Jahr.
b. Beihilfen
Strafanzeige
Zuständigkeit und Verfolgungsverjährung bei Übertretungen
Die zuständige Direktion des Regierungsrates erlässt die erforderlichen Weisungen.
Kantonale Weisungen
¹ Sofern die Vorschriften des Bundes über die Ergänzungsleistungen geändert oder ergänzt werden, ist der Regierungsrat ermächtigt, auf den vom Bund festgesetzten Zeitpunkt und in Anpassung an das geänderte Bundesrecht von diesem Gesetz abweichende Regelungen für die Ergänzungsleistungen zu treffen.
Anpassung an die Bundesvorschriften
² Erlässt der Bund besondere Vorschriften über die Gewährung von zusätzlichen Ergänzungsleistungen, deren Ausrichtung den Kantonen anheimgestellt ist, kann der Regierungsrat gemäss den Bestimmungen des Bundes eine solche zusätzliche Leistung beschließen sowie eine entsprechende Regelung für die Beihilfen treffen.
³ Vorbehalten bleiben in jedem Fall die gemäss den §§ 9 bis 11 von Gesetzes wegen eintretenden Anpassungen an das Bundesrecht.
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Wahrung bisheriger Rechte
¹ Personen, die keine Rente der eidgenössischen Altersversicherung erhalten und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die Altersbeihilfe beziehen, steht weiterhin ein Anspruch auf Altersbeihilfe zu, sofern und solange die übrigen Bezugsvoraussetzungen gegeben sind.
² Ist für Personen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Beihilfe beziehen, die Summe der Ansprüche auf Renten der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nach dem Bundesgesetz über eine Erhöhung der Renten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 24. September 1970 und den nach diesem Gesetz ermittelten kantonalrechtlichen Zusatzleistungen kleiner als die Summe aus kantonalrechtlichen Zusatzleistungen und Renten alter Ordnung, wird die Differenz als Beihilfe gewährt, sofern und solange ihre persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zu keiner Änderung ihres Leistungsanspruches führen.
Aufhebung früherer Erlasse
Durch dieses Gesetz werden das Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 1. Juni 1969 sowie die darauf beruhenden Vollziehungs-vorschriften aufgehoben.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es annehmen, nach dem Kantonsratsbeschluss über die Erwahrung am Tage nach der amtlichen Veröffentlichung der Genehmigung der die Ergänzungsleistungen betreffenden Vorschriften durch den Bund¹¹ mit Wirkung ab 1. Januar 1971 in Kraft.
Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Rechtsmittelverfahren bestimmt sich nach bisherigem Recht. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren Anwendung.
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Für Bezügerinnen und Bezüger von Zusatzleistungen, für die während der dreijährigen Übergangsfrist gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 des ELG das bisherige Bundesrecht gilt, entspricht der Mindestanspruch auf Ergänzungsleistungen während der Übergangsfrist dem Betrag gemäss Art. 10 Abs. 3 Bst. d ELG in der Fassung bis zum Inkrafttreten der Änderung vom 22. März 2019. Die Durchführungsstellen melden der SVA während der Übergangsfrist den monatlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für diese Personen.
OS 44, 5 und GS VI, 330.
LS 831.5.
SR 281.1.
SR 311.0.
SR 830.1.
SR 830.11.
SR 831.3.
SR 831.30.
SR 0.142.112.681.
SR 0.632.31.
Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt.
Aufgehoben durch Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
Aufgehoben durch G über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (OS 52, 420). In Kraft seit 1. Januar 1995 (OS 53, 34).
Eingefügt durch G vom 7. Juli 2003 (OS 58, 239). In Kraft seit 1. Januar 2004 (OS 58, 267).
Fassung gemäss G vom 7. Juli 2003 (OS 58, 239). In Kraft seit 1. Januar 2004 (OS 58, 267).
Aufgehoben durch G vom 7. Juli 2003 (OS 58, 239). In Kraft seit 1. Januar 2004 (OS 58, 267).
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17 Eingefügt durch G vom 29. November 2004 (OS 60, 82). In Kraft seit 1. April 2005.
18 Fassung gemäss G vom 29. November 2004 (OS 60, 82). In Kraft seit 1. April 2005.
19 Aufgehoben durch G vom 29. November 2004 (OS 60, 82). In Kraft seit 1. April 2005.
20 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 8. Januar 2007 (OS 62, 350; AB1 2006, 836). In Kraft seit 1. Januar 2008.
21 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 8. Januar 2007 (OS 62, 350; AB1 2006, 836). In Kraft seit 1. Januar 2008.
22 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 8. Januar 2007 (OS 62, 350; AB1 2006, 836). In Kraft seit 1. Januar 2008.
23 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Partnerschaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007 (OS 62, 429; AB1 2006, 1703). In Kraft seit 1. Januar 2008.
24 Eingefügt durch G vom 1. Oktober 2007 (OS 62, 575; AB1 2007, 898). In Kraft seit 1. Januar 2008.
25 Fassung gemäss G vom 1. Oktober 2007 (OS 62, 575; AB1 2007, 898). In Kraft seit 1. Januar 2008.
26 Aufgehoben durch G vom 1. Oktober 2007 (OS 62, 575; AB1 2007, 898). In Kraft seit 1. Januar 2008.
27 Aufgehoben durch G vom 1. Oktober 2007; Berichtigung (OS 63, 62; AB1 2007, 898). In Kraft seit 1. Januar 2008.
28 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520; AB1 2009, 1489). In Kraft seit 1. Januar 2011.
29 Fassung gemäss Pflegegesetz vom 27. September 2010 (OS 65, 613; AB1 2010, 918). In Kraft seit 1. Januar 2011.
30 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; AB1 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar 2013.
31 Eingefügt durch G vom 14. Januar 2013 (OS 68, 487; AB1 2012, 520). In Kraft seit 1. Januar 2014.
32 Fassung gemäss G vom 14. Januar 2013 (OS 68, 487; AB1 2012, 520). In Kraft seit 1. Januar 2014.
33 Aufgehoben durch G vom 14. Januar 2013 (OS 68, 487; AB1 2012, 520). In Kraft seit 1. Januar 2014.
34 Eingefügt durch G vom 3. April 2017 (OS 72, 433; AB1 2016-07-08). In Kraft seit 1. Januar 2018.
35 Eingefügt durch G vom 14. September 2020 (OS 75, 536; AB1 2020-04-09). In Kraft seit 1. Januar 2021.
36 Fassung gemäss G vom 14. September 2020 (OS 75, 536; AB1 2020-04-09). In Kraft seit 1. Januar 2021.
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37 Fassung gemäss G vom 28. Oktober 2019 (OS 76, 226; AB1 2019-05-03). In Kraft seit 1. Januar 2022. 38 Fassung gemäss Berichtigung vom 25. Mai 2022 (OS 77, 246). In Kraft seit 1. Januar 2022. 39 Eingefügt durch Selbstbestimmungsgesetz vom 28. Februar 2022 (OS 78, 81; AB1 2021-04-09). In Kraft seit 1. Januar 2024.
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