Verordnung über die Spitalräte (SRV) (Änderung)

813.12Verordnung01.01.2027

813.12

Verordnung

über die Spitalräte (SRV)

(Änderung vom 15. April 2026)

Der Regierungsrat beschliesst:

Die Verordnung über die Spitalräte vom 26. Januar 2022 wird wie folgt geändert:

Aufsicht

§ 13

Abs. 1 und 2 unverändert.

³ Zu diesem Zweck kann die Gesundheitsdirektion

a. den Spitalrat beauftragen, in seiner Zuständigkeit Administrativ- untersuchungen im Spital anzuordnen, b. in Fällen besonderer Tragweite gegenüber dem Spitalrat eine Admi- nistrativuntersuchung anordnen.

Abs. 3 wird zu Abs. 4.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Martin Neukom Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

Rechtskraft und Inkrafttreten

Diese Änderung ist rechtskräftig und tritt am 1. Januar 2027 in Kraft (ABI 2026-04-30).

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