813.12•Verordnung über die Spitalräte (SRV) (Änderung)
813.12
Verordnung
über die Spitalräte (SRV)
(Änderung vom 15. April 2026)
Der Regierungsrat beschliesst:
Die Verordnung über die Spitalräte vom 26. Januar 2022 wird wie folgt geändert:
Aufsicht
§ 13
Abs. 1 und 2 unverändert.
³ Zu diesem Zweck kann die Gesundheitsdirektion
a. den Spitalrat beauftragen, in seiner Zuständigkeit Administrativ- untersuchungen im Spital anzuordnen, b. in Fällen besonderer Tragweite gegenüber dem Spitalrat eine Admi- nistrativuntersuchung anordnen.
Abs. 3 wird zu Abs. 4.
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Martin Neukom Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli
Rechtskraft und Inkrafttreten
Diese Änderung ist rechtskräftig und tritt am 1. Januar 2027 in Kraft (ABI 2026-04-30).
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