Verordnung der Gesundheitsdirektion über den Vollzug der Taxordnung der kantonalen Spitäler (VVo TaxO)

813.111.1Verordnung01.01.2005

813.111.1

Verordnung der Gesundheitsdirektion über den Vollzug der Taxordnung der kantonalen Spitäler (VVo TaxO)¹¹

(vom 2. Dezember 2004)¹

Die Gesundheitsdirektion,

gestützt auf die Verordnung über Leistungen und Gebühren der kantonalen Spitäler (Taxordnung) vom 20. Oktober 2004²,

verfügt:

I. — Allgemeine Bestimmungen

§ 1

⁶ Diese Verordnung regelt den Vollzug der Verordnung über Leistungen und Gebühren der kantonalen Spitäler (Taxordnung)².

§ 2

⁶ ¹ Als stationäre Behandlung gelten Aufenthalte im Spital von mindestens 24 Stunden zur Untersuchung, Behandlung und Pflege. Aufenthalte im Spital von weniger als 24 Stunden, bei denen während einer Nacht ein Bett belegt wird, sowie Aufenthalte im Spital bei Überweisung in ein anderes Spital und bei Todesfällen gelten ebenfalls als stationäre Behandlung.

² Alle übrigen Behandlungen gelten als ambulante Behandlungen.

§ 3

Bei allen Patientinnen und Patienten werden folgende Sonderleistungen zusätzlich verrechnet:

  1. Prothesen, soweit es sich nicht um Implantate handelt, alle Materialien und andere Instrumente oder Gegenstände, die dem Patienten mitgegeben werden, soweit nicht bereits durch die Grundtaxe bzw. die Entschädigung für die Basisleistung abgegolten
  2. Bei Spitalaustritt mitgegebene Arzneimittel sowie von der Patientin oder vom Patienten gewünschte Arzneimittel, die nicht im Zusammenhang mit der Spitalbehandlung stehen
  3. Fremdtransport
Einstandspreis, zuzüglich Bewirtschaftungs-zuschlag von bis zu 20%
Publikumspreis oder Einstandspreis, zuzüglich 20%, oder Herstellungs-kosten, zuzüglich 20%
Rechnungsbetrag
    1. 14 - 84

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  1. Transport und Transportbegleitung, soweit nicht bereits durch die Grundtaxe bzw. die Entschädigung für die Basisleistung abgegolten Die vom Spital festgesetzten Preise

  2. Versäumte, unentschuldigte Konsultationen Fr. 60 bis Fr. 120, zuzüglich Kosten von Substanzen, die nicht wieder verwendet werden können

  3. Blutalkoholuntersuchungen 08.00–18.00 Uhr 18.00–08.00 Uhr Fr. 120 Fr. 240

7.⁶ Bereitstellung eines Geburtsscheins Gebühren gemäss Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen³, zuzüglich Bearbeitungsgebühr von Fr. 10

  1. Zeugnisse zuhanden des Arbeitgebers Fr. 15

  2. Zeugnisse und Gutachten, soweit nicht in Pauschale enthalten nach Tarmed oder nach den vom Spital festgesetzten oder empfohlenen Ansätzen

  3. Persönliche Sonderleistungen wie a. Kosten für Radio- und Fernsehmiete, Telekommunikationsdienstleistungen, Aufbewahrung von Wertgegenständen Die vom Spital festgesetzten Preise b. Todesfallkosten nach Aufwand c. Reparaturen von persönlichen Gegenständen, Kleiderunterhalt usw. Fr. 60 bis Fr. 120 pro Stunde, zuzüglich Sachkosten d. Reinigung der persönlichen Wäsche Die vom Spital festgesetzten Preise e. Leistungen der Verwaltung und des Sozialdienstes wie Abklärung der Garantieverhältnisse, Übersetzungen, Ermitteln von Nachbetreuungsplätzen usw. Fr. 60 bis Fr. 120 pro Stunde f.⁶ Instandstellung von Einrichtungen, die die Patientin oder der Patient beschädigt hat Fr. 60 bis Fr. 120 pro Stunde, zuzüglich Sachkosten g. Begleitung der Patientin oder des Patienten an den Wohnort, zu Ämtern oder dergleichen Fr. 60 pro Stunde h. sonstige Leistungen nach Aufwand

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  1. Schwangerschaftsgymnastik, Rückbildungs-gymnastik und Babymassage Die vom Spital festgesetzten Preise

  2. Kosmetische Behandlungen Die vom Spital festgesetzten Preise

  3. Alle weiteren Leistungen, für die keine Tarifpositionen in einem Tarifregelwerk vorhanden sind Fr. 60 bis Fr. 120 pro Stunde, zuzüglich Sachkosten

§ 4

Das Spital wird ermächtigt, die Taxen für Begleitpersonen von Patientinnen und Patienten festzusetzen.

Taxen für Begleitpersonen

§ 5

Der Schulunterricht wird den Schulgemeinden zu den Ansätzen der Bildungsdirektion verrechnet.

Schulunterricht

§ 6

Im Rechnungsverkehr zwischen Zahlungspflichtigen und dem Spital können Saldobeträge bis zu Fr. 20 ausgebucht werden. Beträge zu Gunsten des Zahlungspflichtigen können bei der Verwaltung des Spitals abgeholt werden.

Kleinbeträge

§ 7

Bei fälligen Spitalforderungen wird die Aufnahme der Patientin oder des Patienten abgesehen von Notfällen in der Regel abgelehnt.

Ablehnung von Patientinnen oder Patienten

II. — Allgemeine Bestimmungen für ambulante Behandlungen

§ 8

Das Spital verrechnet Leistungen der Kategorie ambulant Basis nach § 10 der Taxordnung². Zusätzlich werden Sonderleistungen gemäß § 3 dieser Verordnung⁶ verrechnet.

Ambulant Basis

§ 9

¹ Für Leistungen der Kategorie ambulant Privat gemäß § 11 der Taxordnung² erhebt das Spital folgende prozentuale Zuschläge:

Ambulant Privat

  1. für zürcherische Patientinnen und Patienten 20%
  2. für schweizerische Patientinnen und Patienten 40%
  3. für ausländische Patientinnen und Patienten 80%

² Die Rechnungsstellung für die Beanspruchung einer honorarberechtigten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes richtet sich nach § 16 der Taxordnung².

1.4.14-84

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III. — Allgemeine Bestimmungen für stationäre Behandlungen

Taxarten stationäre Behandlung

§ 10

Das Spital erhebt für stationäre Patientinnen und Patienten in der Regel:

  1. Grundtaxen (§ 13 Taxordnung²),
  2. Zusatztaxen und Taxen für weitere Leistungen (§§ 14 und 15 Taxordnung²),
  3. Ärztliche Zusatzhonorare (§ 16 Taxordnung³),
  4. Taxen für Sonderleistungen (§ 17 Taxordnung²) gemäss § 3 dieser Verordnung⁶.

Zusätzlich verrechenbare Grundleistungen

§ 11

Besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen, die im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung⁴ nicht in den allgemeinen Pauschalen enthalten sind (z. B. Transplantationen, Dialysen usw.), werden auch für Patientinnen und Patienten ohne obligatorische Krankenpflegeversicherung gesondert in Rechnung gestellt. Die Ansätze sind vom Spital so zu bemessen, dass die Vollkosten gedeckt sind.

Interne Verlegung

§ 12

¹ Pauschalen mit Fallbezug werden je Patientin oder Patient und Spitalaufenthalt nur einmal erhoben.⁹

² Die tagesbezogenen Pauschalen werden nach den Ansätzen der jeweiligen Fachabteilung verrechnet; am Verlegungstag wird der Ansatz der Abteilung mit der höheren Pauschale angewendet.

Externe Verlegung

§ 13

⁶ Bei einer Überweisung in ein anderes Spital und bei Aufnahmen von einem anderen Spital stellt das Spital seine Leistungen zu vollen stationären Ansätzen in Rechnung.

IV. — Besondere Bestimmungen für das Universitätsspital Zürich

§§ 14–21.¹⁰

§ 22 — ⁸

§ 23 — ¹⁰

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IVa. Besondere Bestimmungen für das Kantonsspital Winterthur

§§ 23 a–23 h.¹⁰

V. — Besondere Bestimmungen für die Psychiatrischen Kliniken

A. Grundtaxe stationär

§ 24

¹¹ ¹ Für Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gelten für alle Patientinnen und Patienten diejenigen Tarife, die für Zürcher Patientinnen und Patienten vertraglich vereinbart oder behörlich festgesetzt wurden (Standorttarif).

² Für Leistungen, die im Rahmen der obligatorischen Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung erbracht werden, gelten die vertraglich vereinbarten Tarife. Liegt kein Vertrag vor, gelten die Pauschalen nach §§ 25–29 dieser Verordnung.

³ Für andere Leistungen gelten die Pauschalen nach §§ 25–29 dieser Verordnung.

§ 25

⁷ Stationäre Patientinnen und Patienten werden wie folgtolidiert:

a. Als Akutpatientinnen und -patienten gelten Patientinnen und Patienten, die nicht unter lit. b fallen.

b. Als psychiatrische Pflegepatientinnen und -patienten gelten Patientinnen und Patienten, die aufgrund einer ärztlichen Abklärung nur noch punktuell medizinisch-psychiatrischer Behandlung bedürfen und sich 30 Tage nach dieser Abklärung weiter in der psychiatrischen Einrichtung aufhalten.

§ 26

⁷ Die Grundtaxe für Akutpatientinnen und -patienten setzt sich zusammen aus

a.⁹ Pauschalen,

b. Zuschlag für 1:1-Betreuung,

c. Arzneimittel über Fr. 1000 pro Abgabeeinheit zum Publikumspreis.

Bemessung der Grundtaxe

Begriffe

Elemente Grundtaxe Akutpatientinnen und -patienten

1.4.14-84

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Pauschalen

§ 27

¹² ¹ Die Pauschale beträgt (in Fr. pro Tag):

Zürcherische Patientinnen und PatientenSchweizerische Patientinnen und PatientenAusländische Patientinnen und Patienten
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (ohne Zentrum für Integrative) Psychiatrie und Klinik für Forensische Psychiatrie)
1.–5. Aufenthaltstag9911 1011 211
ab 6. Aufenthaltstag630700770
Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst
1.–60. Aufenthaltstag1 3311 4791 626
ab 61. Aufenthaltstag9321 0351 139
Integrierte Psychiatrie Winterthur mit Standorten Winterthur und Embrach
1.–60. Aufenthaltstag9361 0401 144
ab 61. Aufenthaltstag655728801
Adoleszenzstation der Integrierten Psychiatrie Winterthur
1.–60. Aufenthaltstag1 3311 4791 626
ab 61. Aufenthaltstag9321 0351 139
Zentrum für Integrative Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich
1.–60. Aufenthaltstag720800880
ab 61. Aufenthaltstag495550605

² Bei Patientinnen und Patienten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (ohne Zentrum für Integrative Psychiatrie und Klinik für Forensische Psychiatrie) wird ab dem sechsten Aufenthaltstag zusätzlich pro Fall eine Fallteilpauschale verrechnet (in Fr. pro Fall):

Zürcherische Patientinnen und PatientenSchweizerische Patientinnen und PatientenAusländische Patientinnen und Patienten
Fallteilpauschale8 5279 47410 421

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Bei aufeinanderfolgenden stationären Aufenthalten in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (ohne Zentrum für Integrative Psychiatrie und Klinik für Forensische Psychiatrie) wird nur dann ein neuer Fall eröffnet bzw. erneut eine Fallteilpauschale verrechnet, wenn zwischen zwei stationären Aufenthalten mehr als 30 Tage (einschliesslich Aus- und Eintrittstag) liegen.

§ 28

Der Zuschlag für ärztlich verordnete 1:1-Betreuung beträgt für 24 Stunden Fr. 1800.

§ 29

Bei psychiatrischen Pflegepatientinnen und Patienten setzt sich die Grundtaxe aus einer Teilpauschale für die Pflege, die von der psychiatrischen Klinik unter Einhaltung der für den Bereich der obligatorischen Sozialversicherungsgesetzgebung geltenden zwingenden Regelungen festgesetzt wird, sowie einer Teilpauschale für Unterkunft und Verpflegung von Fr. 140 zusammen. Zusätzlich verrechnet werden ärztliche Leistungen, Medikamente, Therapien sowie Therapie- und Pflegematerial entsprechend § 10 Taxordnung². Individuelle Betreuungsleistungen können insbesondere bei Patientinnen und Patienten mit Hilflosenentschädigung in Rechnung gestellt werden.

Zuschlag 1:1-Betreuung

Grundtaxe psychiatrische Pflegepatientin- nen und -patien- ten

B. Zusatztaxe stationär

§ 30

¹¹ Die Zusatztaxen betragen (in Fr. pro Tag):

Zürcherische Patientinnen und PatientenSchweizerische Patientinnen und PatientenAusländische Patientinnen und Patienten
Halbprivatabteilung350350370
Privatabteilung450450470

C. Taxen für Sonderleistungen

§ 31

Rechnungen von auf Wunsch der Patientin bzw. des Patienten oder deren bzw. dessen Angehörigen oder gesetzlichen Vertreters zugezogene fremder Ärztinnen und Ärzten werden zusätzlich verrechnet.

Rechnungen zugezogener fremder Ärztinnen und Ärzte

1.4.14-84

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D. Besondere Patientengruppen

Taxen für von einer Behörde eingewiesene Patientinnen und Patienten

§ 32

¹ Für Personen, die von einer Behörde (Strafuntersuchungs- und Strafvollzugsbehörde, Gericht usw.) in die Klinik für Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich eingewiesen werden, wird je Patientin und Patient pro Tag eine Taxe von Fr. 1879 für die Sicherheitsabteilung, von Fr. 1500 für die Massnahmestation 80A und von Fr. 1276 für den übrigen Massnahmenvollzug verrechnet.¹²

² Patientinnen oder Patienten, die von einer Behörde (Strafuntersuchungs-, Strafvollzugs- und andere Behörde, Gerichte usw.) in eine andere psychiatrische Klinik eingewiesen werden, oder sich in einer anderen psychiatrischen Klinik im Massnahmenvollzug befinden, werden die Taxen für schweizerische Patientinnen und Patienten verrechnet. Für zürcherische Patientinnen und Patienten gelten die mit der Direktion der Justiz und des Innern vereinbarten Taxen.

Tages- und Nachtpatientinnen und -patienten

§ 33

¹¹ Patientinnen oder Patienten, die sich regelmäßig nur tagsüber oder während der Nacht im Spital aufhalten, wird pro Aufenthalts-tag bzw. pro Übernachtung eine Pauschale verrechnet. Die Pauschale beträgt (in Fr.):¹²

Zürcherische Patientinnen und PatientenSchweizerische Patientinnen und PatientenAusländische Patientinnen und Patienten
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (ohne Zentrum für Integrative Psychiatrie und Klinik für Forensische Psychiatrie)
Tagesklinik ganzer Tag456495545
Tagesklinik halber Tag238270298
Nachtklinik348395435
Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst665700770
Integrierte Psychiatrie Winterthur mit Standorten Winterthur und Embrach
Tagesklinik ganzer Tag585650715
Tagesklinik halber Tag410455501
Zentrum für Integrative Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich
Tagesklinik ganzer Tag456495545
Tagesklinik halber Tag238270298

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§ 34

Die Taxen für Personen, die sich während der Ferien der sie sonst betreuenden Personen im Spital aufhalten, betragen pro Tag Fr. 190. Zusätzlich verrechnet werden ärztliche Leistungen, Medikamente, Therapien sowie Therapie- und Pflegematerial.

VI. — Schlussbestimmungen

§ 35

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung⁶ werden folgende Erlasse aufgehoben:

  1. Verfügung der Gesundheitsdirektion über den Vollzug der Taxordnung der kantonalen Krankenhäuser vom 30. November 1994,
  2. Verfügung der Gesundheitsdirektion über die ab 1. Januar 1996 geltenden Taxen in den kantonalen Krankenhäusern vom 30. November 1995.

§ 36

Diese Verordnung⁶ tritt auf den 1. Januar 2005 in Kraft.

Ferienpatienten

Aufhebung bisherigen Rechts

Inkrafttreten

    1. 14 - 84
  1. OS 59, 413.

  2. LS 813.111.

  3. SR 172.042.110.

  4. SR 832.10.

  5. Eingefügt durch Vfg. der Gesundheitsdirektion vom 30. November 2005 (OS 60, 501). In Kraft seit 1. Januar 2006.

  6. Fassung gemäss Vfg. der Gesundheitsdirektion vom 30. November 2005 (OS 60, 501). In Kraft seit 1. Januar 2006.

  7. Fassung gemäss Vfg. der Gesundheitsdirektion vom 3. Oktober 2006 (OS 61, 365). In Kraft seit 1. November 2006.

  8. Aufgehoben durch Vfg. der Gesundheitsdirektion vom 3. Oktober 2006 (OS 61, 365). In Kraft seit 1. November 2006.

  9. Fassung gemäss Vfg. der Gesundheitsdirektion vom 9. Dezember 2009 (OS 64, 871). In Kraft seit 1. Januar 2010.

  10. Aufgehoben durch Vfg. der Gesundheitsdirektion vom 9. Dezember 2009 (OS 64, 871). In Kraft seit 1. Januar 2010.

  11. Fassung gemäss Vfg. der Gesundheitsdirektion vom 21. August 2012 (OS 67, 545; ABl 2012-08-31). In Kraft seit 1. Januar 2013.

  12. Fassung gemäss Vfg. der Gesundheitsdirektion vom 16. Dezember 2013 (OS 69, 65; ABl 2013-12-20). In Kraft seit 1. März 2014.

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